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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1889
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1889.
Shelfmark:
rgbl_1889
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1859.) Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marschall-Inseln.
Volume count:
1859
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung, vom 10. Juni 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 188 20 
päcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu dem es auk- 
gegeben war, die zur Bereitstellung und etwa zur zoll- oder eteneramtlichen oder polizeilichen 
Abtfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. Anderseits hat er Gepäck, das nach unbesetzien 
Stationen abgefertigt ist, unmittelbar nach Ankunft am Bestimmungsort am Zug abzunehmen. 
Erfolgt die Ab#ahme nicht, so wird es bis zur nächeten besetzten Station weiterbefördert und 
dort zur Abnahme bereitgehalten. Für die Strecke, auf der das Gepäck unabgefertigt mitge- 
genommen ist, wird die Gepäckfracht besonders berechnet. 
(3) Werden Gepäckstücke nicht innerhalb 24 Stunden nach Ankunft des Zuges ab- 
geholt, so ist das tarifmäßige Lagergeld zu entrichten. 
(4) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin es abgefertigt 
war. Auf Verlangen des Reisenden kann es jedoch, wenn Zeit und Umstände dies gestattcn 
und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstebhen, gegen Rückgabe des Gepäck- 
scheine und Vorzeigung des Fahrscheins auf der Aufgabestation zurückgegeben oder auf einer 
Zwischenstation ausgeliefert werden. 
(5) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so iest die Eisenbahn zur Auslieferung 
des Geplcks nur verpflichtet, wenn die Empfangeberechtigung glaubhaft gemacht wird; auch 
kann Sicherheitsleistung verlangt werden. 
(6) Der Reisende, dem das Gepäck nicht rechtzeitig ausgeliefert wird, kann verlangen, 
daß ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der Abforderung bescheinigt werden. 
Verlangt ein Reisender bei Auslieferung des Gepäcks dessen Verwägung, so ist dem 
zu entsprechen, soweit Wägevorrichtungen vorhanden sind. Ergibt die Nachwägung kein vor 
der Eisenbahn zu vertretendes Fehlgewicht, so wird die tarifmäßige Wägegebühr erhoben. 
35. Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung. 
(1) Für Reisegepäck haftet die Eisenbahn, soweit nicht in diesem Abschnitt Ab- 
weichungen vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die Haftung für Güter (Abschnitt VIII. 
(2) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung des Gouverneurs nach Zustimmung des 
Reichs-Kolonialamts die bei Verlust, Minderung oder Beschldigung von Reisegepäck zu leistende 
Entschkdigung im Tarif auf einen Höchstbetrag beschräünken. Wenn Vorsatz oder grobe Fabr- 
Ligkeit vorliegt, kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden. 
#5 36. Verlust von Reisegepäck. 
(1) Für den Verlust von Reisegepäck haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepsek 
binnen 14 Tagen nach der Ankunkit des Zuges, zu dem es aufgegeben war, auf der Bestim- 
mungsestation abgefordert wird. 
(2) Ein fehlendes Gepäckstück gilt nach Ablauf von 14 Tagen nach Ankunft des 
Zuges, zu dem es aufgegeben war, als verloren. " 
3) Wird das Gepäck später wiedergefunden, so ist der Reisende, wenn sich sein 
Anufenthalt ermitteln Läßt, hiervon zu benachrichtigen. Er kann innerhalb 30 Tagen mrb 
Empfung der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäck gegen Rückzahlung des Ersatzbetrage 
Dach Abzag des gemäß § 37 für Dberschreitung der Lieferfriet zu gewährenden Schadens- 
ersatzes auf einer Station der benutzten Eisenbahn Kostenfrei ausgehlndigt werde. Bei der 
Rückgabe auf der Abgangestation iet dem Reisenden die Fracht zu erstatten. 
5 37. Haftung der Eisenbahn für Ubersehreitung der Lieferfrist. 
(1) BeiD Uberechreitung der Lieferfriet hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schader 
bis zum Betrage von 10 Pfennig (in Ostafrika 7.5 Heller) für jedes Kilogramm des ausgebliebenen 
Gepücke und je angefangene 24 Stunden der Fristüberschreitang — höchstens aber für 
14 Tage — zu ersetzen. 4 
(2) Iat ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Eieenbaha 
5 Pfennig (in Ostafrika 4 Heller) für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcke und je 29 
gefangene 24 Stunden der Fristüberechreitung — höchstens aber für F4 Tage — zu zahler. 
(3) Die Haftung der Eisenbahn ist auegeschlossen, venn die Fristüberschreitung von 
einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden ver- 
mochte. Hierzu gehört auch außergewöhnlicher Verkehrsandrang. 
(4) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95. 
5 38. Gepäckträger-
	        

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