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Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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Bibliographic data

Object: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Monograph

Persistent identifier:
herrmann_vhd_1916
Title:
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
Author:
Herrmann, Max
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Industrieverlag Spaeth und Linde
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Paragraphen-Verzeichnis.
  • A. Abkürzungen und Literatur.
  • Index
  • Literatur.
  • B. Einleitung.
  • I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
  • II. Die Bedeutung und Aufgabe des Gesetzes.
  • III. Aufbau und Inhalt des Gesetzes.
  • C. Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916.
  • Verpflichtung zum Hilfsdienst. § 1.
  • Erfüllung der Hilfsdienstpflicht. § 2.
  • Leitung des Hilfsdienstes. § 3.
  • Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hilfsdienstes - Feststellungsausschüsse. § 4.
  • Zusammensetzung der Feststellungsausschüsse. - Vollzug des Gesetzes in Bayern, Sachsen und Württemberg. § 5.
  • Beschwerde an die Zentralstelle. § 6.
  • Heranziehung zum Hilfsdienst. § 7.
  • Schutz gegen Härten. § 8.
  • Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses - Abkehrschein. § 9.
  • Allgemeine Vorschriften für die Ausschüsse. § 10.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 11.
  • Aufgaben der Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 12.
  • Schlichtungsverfahren. § 13.
  • Schutz des Vereins- und Versammlungsrechts. § 14.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse bei Betrieben der Heeres- und Marineverwaltung. § 15.
  • Überweisung gewerblicher Arbeiter an die Landwirtschaft. § 16.
  • Auskunftspflicht. § 17.
  • Strafbestimmungen. § 18.
  • Ausführung des Gesetzes. § 19.
  • In- und Außerkraftsetzung des Gesetzes. § 20.
  • D. Ausführungsbestimmungen, -Anweisungen und -Erlasse.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (1)
  • 2. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (2)
  • 3. Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. (3)
  • 4. Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. (4)
  • 5. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (5)
  • 6. Errichtung von Arbeiterausschüssen und Angestelltenausschüssen. (6)
  • E. Anhang.
  • I. Der Einfluß des Hilfsdienstes auf die bestehenden Verträge.
  • II. Stillegung und Zusammenlegung von Betreiben.
  • III. Die soziale Versicherung der im Hilfsdienste tätigen Personen.
  • IV. Die Frau im Hilfsdienst.
  • V. Die Hilfsdienstbehörden und der Verkehr mit ihnen.
  • VI. Muster.
  • F. Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Industrieverlags Spaeth & Linde, Berlin C2.

Full text

Einleitung. 13 
rung gibt, deren sie zu ihrer ungeheuren Aufgabe bedür- 
fen. Die umfassende Organisation, die hierzu erforderlich 
ist, hat ihre behördliche Spitze in dem Kriegsamt. 
Ihm liegt es also in erster Linie ob, das Heimats- 
heer aufzustellen, zu rüsten und zu nähren. Damit er- 
schöpft sich sein Wirkungskreis nicht: die Fürsorge für die 
übrige Zivilbevölkerung fällt ebenfalls in seinen Bereich, 
wie ja auch die Volksversorgung nach § 2 des Gesetzes 
einen Zweig der Hilfsdiensttätigkeit bildet. So hat mit 
Recht der Präsident des Kriegsernährungsamts in einer 
Rede vor dem Beirat die Errichtung des Kriegsamts im 
Interesse der Volksernährung begrüßt, weil es dadurch 
gelingen werde, alle von der Militärgewalt abhängigen 
Faktoren zur Betriebsaufrechterhaltung zusammenzufas- 
sen, und die Interessen der heimischen Wirtschaft und die 
Erfordernisse der Front gegeneinander abzuwägen. 
Vielgestaltig, wie die Bedürfnisse der Front und der 
Heimat, sind die Aufgaben, deren Lösung das Gesetz die 
Wege ebnen soll; sie umfassen nach seinen Worten alles, 
was für die Zwecke der Kriegführung und der Volksver- 
sorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung hat. Un- 
sere bisherigen Erfahrungen berechtigen uns zu der Zu- 
versicht, daß auch dieses schwierige Werk vollbracht und 
das Ziel erreicht werden wird, das uns allem am Herzen 
liegt. Je eher es geschieht, desto früher fallen auch die 
Fesseln dieses Gesetzes. 
III. Aufban und Inhalt des Gesetzes. 
Wenn das Gesetz sich auch innerlich und äußerlich 
— gaus den vier Paragraphen der Vorlage sind deren 
zwanzig geworden — erheblich von dem Entwurfe unter- 
scheidet, so“ weist es doch trotz der veränderten Gestalt alle 
Merkmale eines sogenannten „Rahmen- und Mantelge- 
setzes“ auf. Es bildet nur die Form, deren Inhalt erst
	        

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