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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1892
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1892.
Shelfmark:
rgbl_1892
Volume count:
26
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 1986.) Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz.
Volume count:
1986
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage B. Tarif. Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.
Volume count:
B
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

228 II. Das Königreich Sachsen. 
zudem hat ihre Erhebung erfahrungsgemäß zu erheblichen 
Schwierigkeiten und Mißhelligkeiten geführt. 
Aun hat es aber von jeher in einzelnen Jahren 
außerordentliche Staatsbedürfnisse gegeben, deren ein— 
malige Aufbringung durch jährliche Steuern kaum mög— 
lich, jedenfalls aber schon deshalb nicht rätlich war, weil 
der aus den betreffenden Aufwendungen entstandene 
Autzen auch den späteren Generationen zugute kommen 
mußte. In Fällen dieser Art pflegt der Staat zur Auf— 
Steate nahme von Anleihen zu schreiten, er stellt als Gegen- 
leistung für die ihm dargeliehenen Beträge Schuldscheine 
aus und löst die daran befindlichen Zinsscheine (Kupons) 
zu den bestimmten Fristen gegen Barzahlung des Be- 
trages, auf den dieselben lauten, an den Staatskassen 
ein. Auf diese Weise sind beispielsweise die Mittel zu 
den vom Staate erbauten Eisenbahnen, zu zahlen ge- 
wesenen Kriegshosten usw. aufgebracht worden.1 Zur 
1 Anfang 1902 beliefen sich die Staatsschulden im Bönig- 
reich Sachsen auf insgesamt 980,14 Millionen Mark, gingen 
Ende 1903 auf 961,8 Millionen Mark, Ende 1905 auf 941,3 Mil- 
lionen und Ende 1910 auf 871,5 Millionen Mark zurück. Es 
entfallen also zurzeit auf den Kopf der Bevölkerung etwa 180.4. 
Mit dieser Abminderung seiner Staatsschuld steht Sachsen unter 
sämtlichen Königreichen und Großherzogtümern einzig da; alle 
anderen haben ihre Schuld in den letzten Jahren dauernd ver- 
größert, so Preußen von 7 Milliarden auf 8,9, Bayern von 
1,46 auf 2,17 Williarden. Nach den Voranschlägen für das 
Jahr 1912 hatten Reich und Einzelstaaten mit 20 ½ Milliarden 
Wark Schulden zu rechnen. In Sachsen stand den Schulden 
Ende 1909 ein immobiles Vermögen von etwa 1452 und ein- 
schließlich des Mobiliars und Inventars, den Außen= und 
Kassenbeständen von 1843 Millionen Mark gegenüber. Die 
Anleihen sind fast ausschließlich zu produktiven Zwechken ge- 
macht worden, Anlagen von Eisenbahnen, Hochbauten usw. 
Während der Staat seine Anleihen zu 3 und 3 ½, höchstens 
4% verzinst, haben bisher die mit dem geliehenen Gelde ge- 
schaffenen Werte einen höheren Ertrag ergeben. Der Ertrag 
der Staatseisenbahnen (Uberschuß) für die Fianzperiode 1912/13 
ist nach Absetzung von nahezu 3 Millionen Mark für Er- 
weiterungsbauten usw. mit über 9 Millionen Mark jährlich 
eingesetzt, außer den Beiträgen der Staatseisenbahnen zur Ver- 
zinsung und Tilgung der Staatsschulden im Betrage von 
33,7 Millionen Mark. Zur Verzinsung der Staats= und 
Finanzhauptkassenschulden soll es etwa 27 Millionen Mark 
bedürfen. Die Staatseisenbahnen allein wiegen nach dem 
Voranschlage die gesamte sächsische Staatsschuld auf, und ihr 
Reinertrag reicht aus, diese zu verzinsen und auch sie zu tilgen,
	        

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