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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1892
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1892.
Signatur:
rgbl_1892
Bandzählung:
26
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1892
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2006.) Bekanntmachung, betreffend die Ermittelung der Zahl der in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigten Arbeiterinnen.
Bandzählung:
2006
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Einleitung
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • I. Tatbestand. Fiktionen.
  • II. Rechtsgeschäfte.
  • III. Verschulden und Zufall.
  • IV. Zeitablauf.
  • V. Verfügungen der Staatsgewalt.
  • VI. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Volltext

§ 53. Dinglich wirksame Geschäfte. Nichtige Geschäfte. 167 
wirkende Kraft hat, sondern daß ein nichtiges, aber nachmals gültig be- 
stätigtes Geschäft seine Wirksamkeit erst von dem Tage der Bestätigung ab 
datiert. Doch wird dieser Grundsatz nur bei einseitigen Geschäften mit Strenge 
durchgeführt. Bei Verträgen ist dagegen bestimmt, daß die Parteien im 
Zweifel verpflichtet sein sollen, einander zu gewähren, was sie haben würden, 
wenn das Geschäft von Anfang an gültig gewesen wäre (141 II); damit ist 
der Bestätigung zwar nicht in dinglicher, aber doch in obligatorischer Beziehung 
eine Art von Rückwirkung zugestanden. 
Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts kraft Gesetzes kann unter Um- 
ständen durch eine Umdeutung (Konversion) wesentlich abgeschwächt werden.1½ 
Voraussetzung ist, daß das nichtige Geschäft den Erfordernissen eines andern 
Geschäfts entspricht und anzunehmen ist, daß die Parteien bei Kenntnis der 
Nichtigkeit das letztere Geschäft gewollt haben würden: ist diese Voraus- 
setzung gegeben, so bleibt zwar das erstere Geschäft nichtig, es gilt aber da- 
für das letztere Geschäft (140). 
e) Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts kraft Gesetzes erstreckt sich der 
Regel nach auf das Geschäft als Ganzes, auch wenn die Gründe, auf denen 
die Nichtigkeit beruht, an und für sich bloß einen Teil des Geschäfts treffen. 
Nur wenn anzunehmen ist, daß die Parteien den Teil des Geschäfts, der von 
den Nichtigkeitsgründen an und für sich nicht betroffen ist, auch ohne den 
nichtigen Teil vorgenommen haben würden, bleibt jener Teil gültig (139).2 
1) Die vorstehenden Regeln erleiden mannigfache Ausnahmen. Hervor- 
gehoben sei, daß die Nichtigkeit einer Ehe der Regel nach nur durch Klage 
und in einem Fall auch nur unter Einhaltung einer bestimmten Frist geltend 
gemacht werden kann (1329, 1324 II). 
Beispiele. I. 1. A. übernimmt gegenüber dem B. mündlich die Bürgschaft für dessen 
Forderung gegen C. Diese Bürgschaftsübernahme ist, weil nicht schriftlich beurkundet, kraft 
Gesetzes nichtig (766 a, 125). A. wird also nicht Schuldner, B. wird nicht Gläubiger aus der 
Bürgschaft. 2. Nun entsteht, als B.s Forderung gegen C. fällig wird und C. sich als 
zahlungsunsähig erweist, zwischen A. und B. Streit über die Bürgschaft, und zwar nicht 
über ihre Gülligkeit, weil A. viel zu anständig ist, um sich auf den Mangel der Schriftlichkeit 
seines Bürgschaftsversprechens zu berufen, sondern lediglich darüber, ob B. dem A., was 
dieser behauptet, jener aber bestreitet, eine Zahlungsfrist von drei Jahren bewilligt habe. 
Demgemäß verklagt B. den A. auf sofortige Bezahlung der Bürgschafltssumme, während A. 
Abweisung der Klage „zurzeit“ verlangt. Das Gericht gibt hier weder dem Antrage des B. 
noch dem des A. statt, sondern weist die Klage, weil auf einem nichtigen Geschäft beruhend, 
„für immer"“ ab: die zwischen A. und B. allein streitige Frage der Stundung wird als 
unerheblich vom Gericht gar nicht untersucht. 3. Demnach hat die mündliche Bürgschafts- 
erklärung des A. keine rechtsgeschäftliche Wirkung. Ja mehr als das: auch nichtrechts- 
geschäftliche Wirkungen sehlen ihr! Sie ist also juristisch völlig belanglos (s. aber 766 b). 
II. 1. Der von Gläubigern hart bedrängte D. will sein Haus vor der drohenden Zwangs- 
vollstreckung retten; zu diesem Zweck verkauft und übereignet er es im Jahr 06 zum Schein 
an E., mietet es aber sofort von ihm zurück, und verrechnet den Kaufpreis auf eine Forde- 
rung, die dem E. angeblich gegen ihn zustehn soll. Hier ist das ganze Geschäft — Verkauf, 
Ubereignung, Vermietung, Verrechnung —, weil nur zum Schein vorgenommen, gleichfalls 
1a) R . 66 S. 28. 2) RG. 56 S. 313, 59 S. 174, 62 S. 186.
	        

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