Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Der Status des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für diesen Datensatz wurde nicht geprüft oder ist unklar. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Organisation, die das Objekt zur Verfügung gestellt hat.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1892
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1892.
Signatur:
rgbl_1892
Bandzählung:
26
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1892
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • 1. Entstehungsgeschichte, Deklaration und Aufhebung des Artikels 15.
  • 2. Die Bedeutung des Artikels im Allgemeinen.
  • 3. Gesetzkraft des Artikels 15.
  • 4. Das Recht der Religionsgesellschaftenauf selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten.
  • 5. Die degoratorische Wirkung des Art. 15.
  • 6. Art. 15 als Garantie.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
  • Werbung

Volltext

338 Artikel 15 als Garantie. 
Bedürfniszuschüsse zu verwandeln, ist bei der Beratung abgelehnt 
worden. — 
Der Satz „und bleibt“ ist, wie der übrige Inhalt des Art. 15, 
durch das Gesetz vom 5. April 1873 abgeändert und sodann durch das 
Gesetz vom 18. Juni 1875 aufgehoben worden; val. oben S. 282, 289ff. 
Das Gesetz vom 5. April 1873 gab dem Satze die Fassung: 
„Mit der gleichen Maßgabe (nämlich der Unterwerfung unter die 
Staatsgesetze und die durch die geordnete Staatsaufsicht) bleibt jede 
Religionsgesellschaft im Besitz und Genuß“" usw. (gleichlautend mit dem 
ursprünglichen Text). Damit wollte der Staatsgewalt das Recht ein- 
geräumt werden, nicht sowohl (was auch vor dem G. v. 5. April 1873 
schon zulässig war) die Verwaltung des Kirchenvermögens zu beauf- 
sichtigen, als vielmehr im Wege der einfachen, nicht verfassungsändernden 
Gesetzgebung Beschränkungen, nötigenfalls auch die Aufhebung der 
durch den ursprünglichen Wortlaut des Satzes bedingungslos gewähr- 
leisteten Kirchenrechte und Staatspflichten anzuordnen. Es unterlag 
hiernach keinem Verfassungsbedenken, wenn z. B. das Gesetz vom 
21. Mai 1874 (GS 139), Art. 3 zur Brechung des kirchlichen Wider- 
standes gegen das Gesetz vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und 
Anstellung der Geistlichen die administrative Beschlagnahme des Ver- 
mögens geistlicher Stellen zuließ. 
Es folgte die völlige Aufhebung des Art. 15 und damit auch 
des Satzes „und bleibt". Bedeutung und Wirkung der Aufhebung 
sind analog zu beurteilen wie in Betreff des übrigen Inhalts des 
Artikels (s. oben S. 314, 329, 330). Was aufgehoben wurde, waren nicht 
die durch den Artikel anerkannten kirchlichen Rechte und staatlichen Ver- 
bindlichkeiten, sondern die besondere Verfassungsgarantie jener Rechte 
und dieser Verbindlichkeiten. Die Folge der Aufhebung war also 
nicht die, daß die Kirche ihre Anstalten, Stiftungen und Fonds verlor 
und daß der Staat von seinen Dotationspflichten befreit wurde, sondern. 
die, daß an Stelle der besonderen Sicherungen der Rechte und 
Pflichten allgemeine Grundsätze traten (val. hierzu Schoen im 
Vürch 6 184, 185). 
Das Besondere, die privilegierte Stellung, welche den Religions- 
gesellschaften durch den Satz „und bleibt“ eingeräumt war, bestand 
darin, daß zu jeder ihnen nachteiligen Veränderung des bestehenden 
Zustandes ihrer Vermögensrechte sowie der ihnen gegenüber zu 
erfüllenden finanziellen Verpflichtungen des Staates ein verfassung- 
änderndes Gesetz erforderlich war. Dieses Privileg fiel durch die 
Aufhebung des Satzes fort, und stehen nunmehr die Religionsgesell-
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.