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Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

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Bibliographic data

Full text: Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1892
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1892.
Shelfmark:
rgbl_1892
Volume count:
26
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 2007.) Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe bezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891.
Volume count:
2007
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Full text

B. Der Umfang der Lehrlingshaltung in der Industrie. 201 
Laufburschen zubringen. In dieser Laufburschenzeit, in der der noch 
durchweg unreife Knabe unbeaufsichtigt, sogar fast unkontrolliert, mit 
den verschiedensten Elementen zusammenkomme. gehe vieles Gute aus 
der Volksschule verloren, und es entstehe Neigung zu unregelmäßigem 
Leben. Komme der junge Mann dann ohne Gewöhnung an regel- 
mäßige Tätigkeit in eine gewerbliche Anlage, in der weder der Be- 
sitzer noch ein Angestellter sich darum kümmere, ob er etwas lerne, so 
sei die Lehrzeit wenig fruchtbringend, und der spätere Besuch einer 
Fachschule könne das Versäumnis nicht wieder gutmachen. Meist 
wird aber der Knabe, der län * Zeit Laufbursche gewesen ist, als 
Lehrling nicht mehr gewünscht. So wird in den Berichten der 
Gewerbeaussichtsbeamten für Königsberg und Allenstein (1900) mit- 
feteilt. daß man es in größeren Städten, in denen die Fabrikbesitzer 
oichter Lehrlinge bekämen als in kleineren Städten und auf dem 
Lande, vermeide, Lehrlinge einzustellen, die nach dem Verlassen der 
Volksschule bereits längere Zeit einem anderen Berufe, etwa als Aus- 
läufer, Faktor oder dergleichen obgelegen hätten. Man meine, es 
sci schwer, solche jungen Leute an regelmäßige Arbeit zu gewöhnen. 
Es scheint hiernach, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die 
jugendlichen Arbeiter in nicht geringem Umfange die Folge gehabt 
laben, die Heranbildung dieser jungen Leute zu gelernten Arbeitern 
zu verhindern. Verschiedentlich ist allerdings von den zuständigen 
Behörden zwecks Vermeidung dieser Konsequenzen eine anderweitige 
Regelung der Pausen gestattet worden. So wurde- im Bezirke Cöln 
(Berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten 1902, S. 410/11) einer 
Maschinenfabrik, die ihren Arbeitern bei 1½ stündiger Mittagszeit je 
eine Viertelstunde vor und nach der Mittagspause gewährt, im 
Interesse der Ordnung des Betriebes und der Ausbildung der Lehr- 
linge die gleiche Regelung der Pausen für letztere zugestanden. Aus 
ähnlichen Gründen wurden einer großen Zeitungsdruckerei Aus- 
nahmen gewährt. In einem Bijouteriegeschäft wurde sogar bei 
10 stündiger Arbeitszeit die Vor- und Nachmittagsvesperpause der 
jugendlichen Arbeiter, die sämtlich im Lehrlingsverhältnis stehen, auf- 
gchoben. Bei der Bewilligung ging man davon aus, daß die Lehr- 
linge bei Besorgung von Aufträgen öfter ins Freie kämen, daß deren 
Beschäftigung eine leichte sei und daß in der betreffenden Arbeits- 
branche längere Zeit im Jahre nicht voll gearbeitet werden könne 
(Berichte für Württemberg, 1903, S. 7). Anderwärts ist man jedoch 
nicht so entgegenkommend gewesen. S½ wurde einer Maschinenfabrik, 
die einem noch nicht 16 Jahre alten Lehrling bei 10½ stündiger 
Arbeitszeit und 1½⅛ stündiges Mittagspause nur je eine Viertelstunde 
Frühstücks- und Vesperpause gewährte, die Einhaltung der gesetzlichen 
Vorschriften anbefohlen (Berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten, Kreis- 
hauptmannschaft Bautzen, 1903, S. 8/9). 
Von einem der Gewerb Sis wird in seinem Bericht 
an die Zentralstelle ausgeführt, man hätte für die unter 88 134i bis 
139aga der Gewerbeordnung fallenden Betriebe die Vorschriften für 
die jugendlichen Arbeiter von 14—16 Jahren und für die Arbeite- 
rinnen über 16 Jahre hinsichtlich der Arbeitszeit, der Pausen, der
	        

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