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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1892
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1892.
Shelfmark:
rgbl_1892
Volume count:
26
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Index
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

340 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 82. 
Dem Amtmann liegt ob: 1. die Verwaltung der Amtskommunal-Angelegenheiten 
und der Polizei im Amtsbezirke, 2. die Beaufsichtigung der Angelegenheiten der zum Amte 
gehörigen Gemeinden, insbesondere ihres Etats= und Rechnungswesens, sowie der öffentlichen 
Angelegenheiten der Gutsbezirke, 3. alle örtlichen Geschäfte der Landesverwaltung, soweit 
hiezu nicht besondere Behörden bestellt sind. — Der Amtmann ist zugleich Hilfsbeamter der ge- 
richtlichen Polizei und kann mit den Funktionen der Amtsanwaltschaft betraut werden. Außer- 
dem ist der Amtmann in Betreff der allgemeinen Aufsicht über die Verwaltung der Angelegen- 
heiten der Landgemeinden und Gutsbezirke Organ des Landraths als Vorsitzender des Kreis- 
ausschusses (§ 74 L.G.O., §29 Kr.O.). 
In seinen Kommunalangelegenheiten wird das Amt durch die Amtsversammlung 
vertreten. Dieselbe ist in denjenigen Aemtern, die nur aus einer Gemeinde bestehen, von der 
Gemeindeversammlung nicht verschieden, in den übrigen Aemtern wird sie gebildet a) aus den 
Vorstehern der zum Amte gehörigen Gemeinden, b) aus den Vorstehern der selbstständigen 
Gutsbezirke, c) aus gewählten Abgeordneten, von denen aus jeder Gemeinde mindestens Einer 
von der Gemeindeversammlung zu wählen ist. Der Amtmann ist stimmberechtigter Vorsitzen- 
der der Amtsversammlung, in Bezug auf welche alle Bestimmungen über die Gemeindever- 
sammlungen gelten. Die einzelnen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke tragen zu den 
Amtsbedürfnissen nach dem Verhältnisse der Staatssteuern, ausschließlich der Steuer für den 
Gewerbebetrieb im Umherziehen bei (68 75—77). 
Zu erwähnen ist endlich, daß nach § 80 Abs. 2 L.G.O. der Landrath befugt ist, in der 
Gemeinde= und Amtsversammlung den Vorsitz jedoch ohne Stimmrecht zu übernehmen und 
die Einberufung einer solchen Versammlung, zu der der Amtmann eingeladen werden muß, 
anzuordnen. 
Die Auflösung einer Gemeindeversammlung, soferne sie nicht aus sämmtlichen stimm- 
berechtigten Gemeindemitgliedern besteht und einer Amtsversammlung ist gemäß § 82 L.G.O. 
durch königliche Verordnung auf Antrag des Staatsministeriums zulässig. 
IV. Was die selbststän digen Gutsbezirke anlangt, so schreibt § 26 westfäl. Kr.O. 
vor, daß der Gutsbesitzer bezw. der Stellvertreter vom Landrathe bestätigt wird. Die Be- 
stätigung kann unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. Unterläßt der Be- 
sitzer des Gutes in den im letzten Satze des § 67 L.G.O. angegebenen Fällen, oder wenn ihm 
die Bestätigung als Gutsvorsteher versagt wird, die Bestellung eines Stellvertreters oder be- 
findet er sich im Konkurse oder befindet er sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, 
so steht dem Landrath unter Zustimmung des Kreisausschusses die Ernennung des Stellver- 
treters auf Kosten des Besitzers zu. Im Uebrigen bestimmt § 67, daß die Besitzer der selbst- 
ständigen Gutsbezirke für den Bereich derselben, gleich den Gemeinden zu allen Pflichten und 
Leistungen verbunden sind, welche den Gemeinden obliegen, insbesondere ist der Besitzer eines 
solchen Gutes verpflichtet, die Amtsverrichtungen des Gemeindevorstehers ohne Entschädigung 
für Dienstunkosten zu besorgen. 
Die Vertheilung der den selbstständigen Gutsbezirken im öffentlichen Interesse obliegen- 
den Lasten auf den Gutsbesitzer und die übrigen Einwohner des Gutsbezirks erfolgt durch ein 
der Bestätigung des Kreisausschusses bedürfendes Statut (§ 68 L.G.O., § 26 Kr. O., §31..G.). 
B. Die Landgemeindeverfassung in der Rheinprovinz. I. Die rheinische 
G.O. v. 23/7. 1845, welche ursprünglich für Stadt= und Landgemeinden erlassen war, kommt 
nach Erlaß der rhein. St.O. v. 15/5. 1856 mit der Nov. v. 15/5. 1856 nur noch in den 
Land= und denjenigen Stadtgemeinden zur Anwendung, in denen nicht kraft Gesetzes oder 
allerhöchste Verleihung die Städteordnung gilt (vgl. § 21 Abs. 2 rhein. Kr. O.). Die Bestimm- 
ungen des mit der westfälischen Landgemeindeordnung vielfach übereinstimmenden Landgemeinde- 
rechtes der Rheinprovinz sind im Wesentlichen folgende:
	        

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