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Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

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Bibliographic data

Full text: Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1894
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1894.
Shelfmark:
rgbl_1894
Volume count:
28
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Full text

D. Reformvorschläge. 273 
leute und Handlungsgehilfen, die nicht- über eine“ u mannishe 
Bildung (analog den Vorschriften des 8 129 Abs. 1 GewO.) verfügen 
oder das 24. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt #eP sollen nicht 
befugt sein, Lehrlinge auszubilden. Ferner soll Betrieben, die nach 
ihrer Einrichtung und nach der Art der in ihnen herrschenden Aus- 
übung des Gewerbes nicht in der Lage sind, Lehrlinge auszubilden, 
das Halten von Lehrlingen untersagt sein. Eine besondere An- 
wendung der letzteren Forderung ist die, daß die nicht in das Handels- 
register eingetragenen Firmen keine Lehrlinge halten dürften. Endlich 
soll solchen Personen das Halten von Lehrlingen ganz oder auf Zeit 
verboten sein, die sich grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen an- 
vertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben oder gegen welche Tat- 
sochen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zur 
Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen (§ 126a GewO.). 
Gegen diese Forderungen wird seitens der Prinzipale und 
Handelskammern geltend gemacht, daß sie zünftlerisch seien. In 
derartige Vorschriften könne man vielleicht das Handwerk, nicht aber 
das Handelsgewerbe in seiner ungeheuren Vielseitigkeit und Ver- 
schiedenheit einzwängen. Auch wird darauf hingewiesen, daß kauf- 
männische Fähigkeiten auch auf andere Weise als durch Ausbildung 
erworben, und daß sie zum Teil nicht durch Prüfungen festgestellt 
werden könnten. Ferner habe die Eintragung oder Nichteintragung 
in das Handelsregister nichts mit der Eignung zur Lehrlingsanleitung 
zu tun, hänge vielmehr von ganz anderen Voraussetzungen und Er- 
wägungen ab. 
Dagegen wird die übertragung der Bestimmung des § 126 a 
GewO. auch auf das Handelsgewerbe von verschiedenen Kammern 
für der Erwägung wert gehalten. 
Eine andere Gesetzesänderung, die von den verschiedensten Seiten 
gefordert und auch von Prinzipalsseite nicht abgelehnt wird, betrifft 
die obligatorische Einführung des schriftlichen Lehrvertrags. 
Um der Lehrlingszüchterei entgegenzutreten, wird die Einführung 
einer Lehrlingsskala durch Verordnung auf Grund der §§ 128 und 1291 
der Gewerbeordnung verlangt. Hiergegen wird seitens der Handels- 
kammern nicht ohne Grund eingewendet, daß eine derartige Maß- 
nahme rein schematisch sein würde und weder die verschiedenen Ver- 
hältnisse in den zahlreichen Branchen noch die besonderen Umstände 
des einzelnen Falles berücksichtigen könne. 
Um eine dauernde Kontrolle der Lehrlingsverhältnisse zu er- 
möglichen, wird die Anstellung von Handelsinspektoren verlangt. 
Auch die Einführung des Beauftragtenwesens wird empfohlen. 
Gegen die Handelsinspektoren wendet man sich seitens der Handels- 
kammern, weil man wünscht, daß der Handel ein freies Gewerbe 
bleiben möge. Auch glaubt man nicht, daß sie genügendes Sach- 
verständnis für die Erionderen. Verhältnisse des Handels and vor 
allem der einzelnen Branchen besitzen würden. Auch von dem Be- 
auftragtenwesen verspricht man sich keinen Erfolg. 
Im allgemeinen wird gegen fast alle Wünsche auf ÄAnderung der 
Gesetzgebung geltend gemacht, daß deren Notwendigkeit gnoch nicht 
Schriften d. Zentralstelle f. Volkswohlfahrt. N. F. Nr. 7.
	        

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