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Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1894
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1894.
Signatur:
rgbl_1894
Bandzählung:
28
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1894
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 38.
Bandzählung:
38
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2197.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenbezeichnungen in auswärtigen Staaten.
Bandzählung:
2197
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)
  • Titelseite
  • Impressum
  • Vorwort
  • Übersicht der Artikel.
  • Abandon - Aval
  • Baader - Bürgerstand
  • Carey - Costa Rica
  • Damaschke - Durchsuchungsrecht
  • Ebenbürdigkeit - Elsaß-Lothringen

Volltext

A. 
Abandon s. Seerecht. 
Abbau s. Arrondierung. 
Abbrechen der Verbindung. So hoch- 
stehend dem Völkerrecht der Grundsatz der Unab- 
hängigkeit und freien Willensbildung der Staaten 
gelten muß, kann doch nicht übersehen werden, 
daß der Staat nicht für sich allein da ist und nicht 
sich selbst zum alleinigen Zweck hat. Abgeschlossen 
von andern Staaten und angewiesen für immer 
auf denselben Boden, dieselben Produkte, dieselben 
äußeren und inneren Einwirkungen, müßten in 
dieser Enge Staat und Volk verkümmern und er- 
starren, weil keine äußere Anregung und Belebung 
mehr stattfände, welche die vorhandenen Elemente 
verjüngen und beleben würde. Der Hauptzweck 
eines Volkes, sich frisch und lebensfähig zu er- 
halten, sich weiter zu entwickeln und durch sein 
eigenes Voranschreiten die Gesamtentwicklung des 
Menschengeschlechts zu fördern, wäre also dabei 
unerreichbar. Ein nicht minder wichtiger Grund 
für die Notwendigkeit und Unerläßlichkeit des 
Völkerverkehrs, die Soziabilität, ergibt sich aus 
der von der Vorsehung weise eingerichteten Teilung 
der Güter der Erde, wonach jeder einzelne Erdteil 
vermöge der besondern Eigentümlichkeiten der 
geologischen Beschaffenheit und des Klimas eine 
Menge von Produkten darzubieten hat, welche in 
andern Teilen entweder nur unvollkommen und 
notdürftig oder gar nicht vorkommen und doch 
immer notwendiger werden, je weiter die Kultur- 
entwicklung voranschreitet. 
Das Völkerrecht bedürfte vermöge der Natur 
der Dinge nicht wohl noch weiterer Ausführungen, 
um zu erweisen, daß neben der Anerkennung und 
Achtung der selbständigen und unabhängigen Per- 
sönlichkeit der Staaten als Hauptgrundsatz auch 
die Verkehrsnotwendigkeit unter den Staaten auf- 
zustellen ist, und es wäre kaum nötig, in die ein- 
schlägigen Erörterungen der Völkerrechtslehrer 
näher einzugehen, wenn nicht noch weitere Ge- 
sichtspunkte erübrigen würden, welche diese Ver- 
kehrsnotwendigkeit auch als Folge und Bedingung 
des politischen Lebens der Staaten erscheinen lassen. 
Allerdings bedurfte es geraumer Zeit, bis die Er- 
kenntnis zum Durchbruch gelangte, daß jedes Volk 
an dem Gesamtleben der internationalen Staaten- 
gemeinschaft fortwährenden und innigen Anteil zu 
nehmen habe, aber diese Anteilnahme auch nicht 
weiter gehen dürfe, als sie für das Gesamtleben 
förderlich ist und die besondere organische Tätig- 
keit des einzelnen Volkes nicht stört und hemmt. 
Staatslexikon. I. 3. Aufl. 
  
Abgesehen von diesen allgemeinen Gründen der 
Verkehrsnotwendigkeit entstanden im Lauf der 
Zeiten unter den Staaten noch viele andere Ver- 
hältnisse, welche die Unterhaltung eines wechsel- 
seitigen Verkehrs erfordern, und zwar eines freund- 
lichen, wohlwollenden. Dem war allerdings nicht 
immer so. Die Anbahnung dauernder Verbin- 
dungen unter den Staaten ist nicht so fast auf das 
gegenseitige Wohlwollen und den Gemeingeist als 
auf den Eigennutz und ein System der Über- 
wachung und Übervorteilung zurückzuführen. Daß 
die Regierungen besonders solche Verbindungen 
und Organe des Völkerverkehrs, welche ihnen 
mehrenteils aufgenötigt wurden, nur mit Miß- 
trauen betrachteten, darf nicht wundernehmen. 
Das Abbrechen solcher Verkehrsbeziehungen, die 
Ausweisung von Gesandten und Unterhändlern, 
die man als Ausspäher zu beargwöhnen meistens 
guten Grund hatte, besaß unter den damaligen 
Verhältnissen nicht jene folgenschwere Bedeutung 
wie in unsern Tagen. Auch pflegten sich die Ge- 
sandten einer solchen Maßregel erst nach langen 
Verhandlungen und Winkelzügen zu fügen, meist 
erst dann, wenn sie ihre geheimen Absichten voll- 
ständig erreicht hatten. Erst nachdem sich festere 
Regeln, eine ständige Ubung und ein Zeremoniell 
im Gesandtschaftswesen ausgebildet hatten, nach- 
dem die Legation aus einem mehr oder minder 
abenteuerlichen Unternehmen ein Staatsamt ge- 
worden war, gelangte das Recht, Gesandte ab- 
zuschicken und zu empfangen, als eines der Grund- 
rechte souveräner Staaten zur allgemeinen An- 
erkennung. Ein geregelter diplomatischer Verkehr 
galt seit dem Anfang des 18. Jahrh. als wesent- 
liche Voraussetzung der guten Beziehungen zwi- 
schen den Staaten, und das Abbrechen dieses Ver- 
kehrs als unzweideutiges Zeichen einer Trübung 
derselben. Dieses Abbrechen der internationalen 
Beziehungen ist nun entweder ein definitives, ein 
interimistisches oder ein nur bedingtes. Definitiv 
wird der Gesandtschaftsverkehr bei Ausbruch eines 
Krieges abgebrochen. Die wechselseitige Abberu- 
fung des ständigen Personals, welches das Privi- 
legium der Exterritorialität genießt, ist eben wegen 
dieser seiner Eigenschaft eine unvermeidliche Folge 
des ausgebrochenen Krieges. Dies schließt nicht 
aus, daß während des Krieges oder des Still- 
stands desselben außerordentliche Bevollmächtigte 
in diplomatischer Mission abgeordnet werden. Den 
Konsuln wird (zumeist, aber nicht notwendig) das 
Exequatur entzogen und die Vertretung der Inter- 
1
	        

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