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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1895
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1895.
Shelfmark:
rgbl_1895
Volume count:
29
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1895
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Bürgerliches Recht
  • 2. Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht.
  • 3. Internationales Privat- Straf- und Verwaltungsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erstes Buch. Privatrecht.
  • Allgemeine Literatur.
  • I. Begriff und Aufgabe des internationalen Privatrechts.
  • II. Geschichte des internationalen Privatrechts.
  • III. Allgemeine Grundsätze.
  • IV. Personenrecht (Rechts- und Geschäftsfähigkeit).
  • V. Sachenrecht.
  • VI. Obligationenrecht.
  • VII. Sogenannte immaterielle Rechte. Urheber-, Patent-, Handelszeichenrecht.
  • VIII. Handelsrecht einschließlich Seerecht.
  • IX. Familienrecht einschließlich Vormundschafts- und Pflegeschaftsrecht.
  • X. Erbrecht.
  • Zweites Buch. Zivilprozeßrecht.
  • Drittes Buch. Strafrecht.
  • Viertes Buch. Strafprozeßrecht.
  • Fünftes Buch. Internationales Verwaltungsrecht.
  • 4. Außerdeutsche Privatrechtsordnungen.
  • 5. Das Urheberrecht.
  • 6. Das Privatversicherungsrecht.
  • Sachregister.

Full text

260 L. von Bar. 
und Nordamerika ist denn auch einerseits die Tradition, welche diesen Satz als fast un- 
angreifbares Axiom rescheinen läßt, anderseits der Umstand, daß die Idee der Universalsukzession 
in England und Nordamerika noch nicht völlig durchgedrungen ist. Eine Modifikation muß 
aber notgedrungen die Anwendung des Personalstatuts des Erblassers insofern erleiden, als 
die Lex rei sitae die Universalsukzession nicht kennt; die Immobilien gelten insoweit als ein 
Sondervermögen, wie etwa ein Fideikommiß oder Lehngut. Dies erkennt EG. Art. 28 
wie für das eheliche Güterrecht so auch für das Erbrecht an. 
Das EG. bestimmt ausdrücklich nur über die Erbfolge in den Nachlaß von Deutschen 
und von Ausländern, die im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz haben, für den letzteren Fall 
unter Annahme der Rückverweisung. Der seltenere Fall, daß über den Nachlaß eines nicht 
im Deutschen Reiche wohnhaften Ausländers von deutschen Gerichten zu entscheiden ist, wird 
(mit Recht) der Regelung der nächstbeteiligten Rechtsordnungen (Staat der Staatsangehörig- 
keit und Staat des Domizils) überlassen. Doch enthält Art. 25 für den Fall der Beerbung 
eines im Deutschen Reich wohnhaften Ausländers eine speziell deutsche Reichsangehörige be- 
günstigende (völlig irreguläre und wenig rationelle), daher zugunsten von Ausländern nicht 
anwendbare Bestimmung: „Ein Deutscher kann erbrechtliche Ansprüche auch dann geltend 
machen, wenn sie nur nach den deutschen Gesetzen begründet sind, es sei denn, daß nach dem 
Rechte des Staates, dem der Erblasser angehörte, für die Beerbung eines Deutschen, welcher 
seinen Wohnsitz in diesem Staate hatte, die deutschen Gesetze ausschließlich zuständig sind.“ 
Man kann sich denken, welche Verwirrung im praktischen internationalen Privatrechte entstehen 
würde, wenn ähnliche unrichtige Anwendungen der Retorsionsmaxime von anderen Staaten 
wieder zur Retorsion gegen das jetzt erst im Deutschen Reiche geltend gewordene Prinzip der 
Staatsangehörigkeit stattfinden würden. Noch verkehrter ist freilich eine Bestimmung eines 
französischen Gesetzes vom 14. Juli 1819, welche gleichfalls zugunsten von Franzosen einen 
Eingriff in die von einem ausländischen Gesetze abhängige Erbfolge enthält. Es versteht sich 
von selbst, daß für Staatsangehörigkeit und Wohnsitz stets der Zeitpunkt des Todes ent- 
scheidend ist. 
§ 40. Letztwillige Verfügungen. Letztwillige Verfügungen müssen von 
demselben Gesetze abhängen, welches über die Intestaterbfolge entscheidet; es handelt sich um 
die Einwirkung des individuellen Willens auf die letztere. Die englisch-nordamerikanische 
Jurisprudenz hat daher von ihrem Standpunkte vollkommen recht, wenn sie auch für die 
Fähigkeit, letztwillig zu disponieren, in Ansehung der Immobilien die Lex rei sitae ent- 
scheiden läßt; der Ausdruck „Fähigkeit“ darf — was freilich oft übersehen wird — nicht 
zu der Annahme verleiten, daß hier nur eine besondere Anwendung der allgemeinen Ge- 
schäftsfähigkeit in Frage stehe. (Fähigkeit für Geschäfte und Testierfähigkeit sind ja auch nach 
manchen Gesetzgebungen verschiedenen Normen unterworfen.) Daher erlangt zwar 
eine wegen mangelnder Testierfähigkeit des Erblassers ungültig vorgenommene letztwillige 
Verfügung nicht dadurch Gültigkeit, daß der Erblasser später persönlich einem Gesetze unterworfen 
wird, nach welchem er zu dem früheren Zeitpunkte bereits testierfähig gewesen sein würde; 
wohl aber muß der Rechtskonsequenz nach die Testierfähigkeit vorhanden sein nach dem letzten 
Personalstatut des Erblassers. Wie indes ähnlich ein englisches Gesetz (24 and 25 Vict. c. 114) 
für Testamente von Engländern getan hat, so bestimmt auch das EG. Art. 24 Abs. 3 aus 
Zweckmäßigkeitsgründen, daß die letztwillige Verfügung eines Ausländers, der später die deutsche 
Reichsangehörigkeit erwirbt, nicht lediglich wegen der nur nach dem deutschen Gesetze etwa 
mangelnden Testierfähigkeit ungültig werden, und daß selbst diese Testierfähigkeit ungeachtet 
des sonst entgegenstehenden Gesetzes fortdauern soll. Der richtigen Ansicht nach gilt der letztere 
Satz jedoch nur für den Fall, daß die in den deutschen Reichsverband übergetretene Person in 
der Tat eine letztwillige Verfügung errichtet hat (deren Abänderung ermöglicht werden sollte), 
und auf letztwillige Verfügungen von Ausländern, die in einen anderen ausländischen Staats- 
verband übergetreten sind, kann weder der erste noch der zweite Satz dieses deutschen Gesetzes 
Anwendung finden. 
Für die Form letztwilliger Verfügungen gilt die Regel „Locus regit actum“; doch wird 
man wegen des nur fakultativen Sinnes dieser Regel die Errichtung in den Formen des heimat-
	        

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