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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1895
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1895.
Signatur:
rgbl_1895
Bandzählung:
29
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1895
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 13.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2225.) Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895.
Bandzählung:
2225
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. II. in alphabetischer Ordnung.
  • Stück Nr.1. (1)
  • Stück Nr.2. (2)
  • Stück Nr.3. (3)
  • No 12.) Verordnung,die bei den Gerichtsstellen in Folge der Verordnung vom 2.November 1837 ausser Gebrauch kommenden Verpflichtungsformulare betreffend; vom 8.Januar 1838. (12)
  • No 13.) Verordnung, die Anwendung der Bestimmung Nr. 14, Cap.I, Tit. I der Taxordnung vom 12. September 1812 betreffend; vom 8.Januar 1838. (13)
  • No 14.) Verordnung, die Entscheidung eines Zweifels über die Anwendung der Bestimmungen § 38 Nr. 3 des Gesetzes B vom 28.Januar 1835 betreffend; vom 8.Januar 1838. (14)
  • No 15.) Gesetz, die Beschränkung der Edictalvorladungen wegen ungelöschter alter Hypotheken bei Ablösungen nach dem Gesetz vom 17. März 1832 betreffend; vom 15.Januar 1838. (15)
  • No 16.) Verordnung, die Errichtung eines Waisenhauses zu Groß=Hennersdorf betreffend; vom 18. Januar 1838. (16)
  • No 17.) Bekanntmachung, die Sparcasse zu Roßwein betreffend; vom 16.Januar 1838. (17)
  • No 18.) Bekanntmachung. (18)
  • No 19.) Verordnung, über das Verfahren bei Dismembration solcher Grundstücke, auf welche die Landesrentenbank überwiesene Ablösungsrenten übernommen worden sind; vom 30.Januar 1838. (19)
  • No 20.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über Annahme und Ausgabe des Conventions= und Preussischen Geldes nach einem festen Course; vom 2.Februar 1838. (20)
  • Stück Nr.4. (4)
  • Stück Nr.5. (5)
  • Stück Nr.6. (6)
  • Stück Nr.7. (7)
  • Stück Nr.8. (8)
  • Stück Nr.9. (9)
  • Stück Nr.10. (10)
  • Stück Nr.11. (11)
  • Stück Nr.12. (12)
  • Stück Nr.13. (13)
  • Stück Nr.14. (14)
  • Stück Nr.15. (15)
  • Stück Nr.16. (16)
  • Stück Nr.17. (17)
  • Stück Nr.18. (18)
  • Stück Nr.19. (19)
  • Stück Nr.20. (20)

Volltext

(31) 
zu den gedachten Functionen anzustellenden Personen kuͤnftig ebenfalls nach den Bestim- 
mungen der Verordnung vom 2ten November 1837, 69 4 und 6, erfolgen mögen, wobei 
uͤbrigens die Anzustellenden wegen ihrer speciellen Dienstobliegenheiten, namentlich der in 
den fruͤheren Vorhaltungen bezeichneten, mit besonderer Instruction zu versehen sind; so 
wird dies zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den Sten Januar 1838. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
13.) Verordnung, 
die Anwendung der Bestimmung Nr. 14, Cap. I, Tu. I der Tarordnung 
vom 12##en September 1812 betreffend; 
vom Sten Januar 1838. 
E ist wahrzunehmen gewesen, daß einige Gerichtsbehoͤrden die in der Taxordnung vom 
12ten September 1812, Cap. I, Tit. 1 bei Nr. 14 enthaltene Bestimmung, welche für 
die Aufsuchung alter und abgerhaner Acten, wenn die Partheien darum ansuchen, oder der 
Richter zum Behuf des zu haltenden Verhörstermins es für nöthig erachter#, eine Gebühr 
von — . 4 gr. — zu liquidiren gestattet, auf die Criminal= und Denunciationssachen 
mit angewender haben, sowie daß zum Theil diese Gebühr nicht blos für das Aufsuchen 
überhaupk, sondern für jedes einzelne dabei berroffene Actenstück gefordere worden. 
Da jedoch die erwähnte Bestimmung in dem Ilten Titel der Taxordnung nichr wie- 
derholt worden, auch aus deren Fassung deutlich erhelle, daß die daselbst festgesetzte Gebühr 
nur einfach zu liquidiren sei, indem sonst, wenn sie für jedes mit aufgefundene oder auf- 
gesuchte besondere Actenstück startfinden solle, dies um so mehr auszudrücken gewesen 
wäre, als die Separarion der Acten in einzelne Prorocolle, Hefte und Bände gewöhnlich 
von sehr zufälligen Umständen abhängt und die Bemühung bei Aufsuchungen in den 
Actenreposikuren der Gerichtsstellen keineswegs nach der Zahl der Actenstücke so schlechrer- 
dings zu bemessen ist; so findet das Justizministerium hiermit ausdrücklich bekannt zu 
machen sich veranlaßt, daß jener Ansatz in Criminal= und Denunciarionssachen nicht pas-
	        

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