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Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1895
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1895.
Signatur:
rgbl_1895
Bandzählung:
29
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1895
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 20.
Bandzählung:
20
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2237.) Gesetz, betreffend die Ausführung des mit Österreich-Ungarn abgeschlossenen Zollkartells.
Bandzählung:
2237
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • (Nr. 2237.) Gesetz, betreffend die Ausführung des mit Österreich-Ungarn abgeschlossenen Zollkartells. (2237)
  • (Nr. 2238.) Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes. (2238)
  • (Nr. 2239.) Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen. (2239)
  • (Nr. 2240.) Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun. (2240)
  • (Nr. 2241.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. (2241)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1895.

Volltext

— 253 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 20. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ausführung des mit Oesterreich- Ungarn abgeschlossenen Zollkartells. S. 253. — 
Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes. S. 255. — Gesetz über den Beistand bei Ein- 
ziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen. S. 256. — Gesetz, betreffend die 
Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun. S. 258. — Bekanntmachung, 
betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 
S. 260. 
  
  
  
  
(Nr. 2237.) Gesetz, betreffend die Ausführung des mit Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen 
Zollkartells. Vom 9. Juni 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Nach Maßgabe der §§. 12 ff. des mit Oesterreich-Ungarn unterm 6. De- 
zember 1891 abgeschlossenen Zollkartells (Reichs-Gesetzbl. für 1892 S. 63) treten 
für die Dauer der Wirksamkeit dieses Zollkartells die nachstehenden Bestimmungen 
in Kraft. 
§. 2. 
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr in 
Oesterreich-Ungarn verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durch- 
zuführen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche die Kontre- 
bande verübt worden ist, und eine Geldstrafe verwirkt, welche dem doppelten 
Werthe jener Gegenstände und, wenn solcher nicht dreißig Mark beträgt, dieser 
Summe gleichkommt. 
§. 3. 
Wer es unternimmt, die österreichisch-ungarischen Ein- oder Ausgangs- 
abgaben zu hinterziehen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf 
welche die Zolldefraudation verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen 
Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt. 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1895.
	        

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