Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1895
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1895.
Shelfmark:
rgbl_1895
Volume count:
29
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1895
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 2248.) Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht der Besatzung von Hochseefischereidampfern.
Volume count:
2248
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.
  • Advertising
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Anlage 1. Das Wahlgesetz. (1)
  • Anlage 2. Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen Senat und der Bürgerschaft von Hamburg. (2)
  • Druckfehlerverzeichnis.
  • Advertising

Full text

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 53 
  
Kategorie werden die einzelnen der Liste angehörigen Personen nach 
Maßgabe der Zahl der Wähler, die für die einzelne Person gültig 
gestimmt haben, geordnet. 
Hierauf wird die Zahl der zu wählenden Abgeordneten auf die 
einzelnen Listen nach Verhältnis der für jede Liste berechneten Stimmen- 
zahl verteilt. Zu dem Zwecke wird festgestellt, auf wie viele Stim- 
menje ein Abgeordneter entfällt. Diese Zahl (Verteilungszahl) ist 
grundsätzlich so zu wählen, daß sie in der Stimmenzahl der einzelnen 
Listen, unter Nichtbeachtung der bei der Deilung sich ergebenden Bruch- 
zahlen, insgesamt so oft enthalten ist, als die Zahl der zu wählenden 
Abgeordneten beträgt. Von jeder Liste sind alsdann so viele Per- 
sonen als Abgeordnete gewählt, als die Verteilungszahl in der 
Stimmenzahl ihrer Liste enthalten ist. Bei ven allgemeinen Wahlen 
wird für jede Wählergruppe nach Maßgabe der aus dieser Gruppe 
für die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen gesondert berechnet, 
wie viele Abgeordnete auf jede Liste entfallen; durch Zusammen- 
zählung der auf viese Weise für jede Liste ermittelten beiven Zahlen 
wird festgestellt, wie viele Kandivaten der betreffenden Liste im ganzen 
als gewählt gelten. Die Namen der Gewählten ergeben sich aus 
der Reihenfolge, wie sie für die derselben Liste angehörigen Personen 
festgestellt ist. 
Sollten hiernach auf eine Liste mehr Abgeordnete entfallen, als 
auf ihr Personen vorgeschlagen find, so sind alle auf der Liste vor- 
geschlagenen Personen gewählt. Die von der Liste nicht in Anspruch 
genommenen Sitze fallen denjenigen Listen zu, deren vorgeschlagene 
Personen nicht sämtlich gewählt sind, und sind mit den auf diese 
Listen bereits entfallenen Sitzen von neuem auf diese Listen nach 
den vorstehenden Grundsätzen zu verteilen. 
Sollten bei der Verteilung auf die Listen zwei oder mehrere 
Listen auf den letzten der zu verteilenden Sitze gleiches Anrecht haben, 
so wird dieser Sitz derjenigen Liste zugewiesen, deren für die Er- 
langung des Sitzes in Betracht kommender Kandidat die größere 
Stimmenzahl aufweist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das 
von dem Vorsitzenden der Zentralwahlkommission zu ziehende Los. 
g 38. 
Sind mehrere Vorschlagslisten miteinander verbunden (§ 34), so 
wird durch Zusammenzählung der für die einzelnen Listen ermittelten 
Stimmenzahlen die Gesamtzahl der auf die verbundenen Listen ent- 
fallenen Stimmen berechnet und durch Vergleichung dieser Gesamt- 
jahl mit den Stimmenzahlen jeder anderen Liste oder jeder anderen 
Gruppe verbundener Listen festgestellt, wie viele Abgeordnete auf die
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.
1 / 2
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.