Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1895
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1895.
Signatur:
rgbl_1895
Bandzählung:
29
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1895
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 28.
Bandzählung:
28
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Volltext

118 Nr. 21. 1916 
Gegenständen gemäß § 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 
auf die von ihm bezeichneten Personen zu übertragen. 
Durch eine beim Königlich Preußischen Kriegsministerium gebildete Bewertungs- 
stelle für Webstoffe wird zunächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über den Über- 
nahmepreis mit dem Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände angestrebt werden. 
Soweit eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Preisfestsetzung durch 
das Reichs-Schiedsgericht gemäß §5 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung 
von Kriegsbedarf. 
89 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind die am Stichtage vorhandenen Gesamtvorräte der beschlag- 
nahmten Gegenstände, sofern sie größer sind als die im § 6 angegebenen Mindestvorräte. 
Werden die Mindestvorräte eines Eigentümers nachträglich überschritten, so sind 
die Gesamtvorräte unverzüglich auf den vorgeschriebenen Meldekarten anzumelden. 
Alle von Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost bereits früher oder in 
Zukunft zurückgewiesenen Gegenstände sind nach erfolgter endgültiger Zurückweisung 
unverzüglich unter Angabe der Gründe der Zurückweisung von dem anzumelden, der 
die Gegenstände zurückerhalten hat. -O 
Alee Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbeständen sind ebenfalls meldepflichtig. 
8 10. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner 
alle wirtschaftlichen Betriebe, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände 
die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 9) haben, oder bei 
denen bezw. für die sich solche unter Zollaufsicht befinden. « 
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 11) nicht im Gewahrsam des Eigentümers be- 
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu. melden, der sie 
an diesem Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Alle die, welche meldepflichtige Gegenstände in Gewahrsam haben, ohne Eigen- 
tümer zu sein, brauchen nur die von ihnen verwahrten Mengen sowie die Eigentümer 
anzugeben, aber nicht die übrigen Spalten der Meldekarte auszufüllen. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten 
Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. 
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel- 
dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten 
Üübergeben hat. « « 
§"·11. 
Stichtag und Meldefrist. 
Maßgebend für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 
1. Februar 1916 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand, bei den Zusatzmeldungen 
die in der zeit bis zum 1. jedes folgenden Monats (erstmalig bis zum 1. April 1916) 
zum Bestand hinzugetretenen Mengen.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

METS (Gesamtwerk)
TOC

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.