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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1895
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1895.
Shelfmark:
rgbl_1895
Volume count:
29
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1895
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 2258.) Verordnung, betreffend die Einführung der Strandungsordnung in Helgoland.
Volume count:
2258
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
    § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • A. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft.
  • B. Die Rechtsstellung der Bürgerschaftsmitglieder.
  • § 25.
  • C. Stellung und Befugnisse der Bürgerschaft.
  • D. Organisation und Geschäftsgang der Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

66 
  
gereichten, von 30 Vertretern unterzeichneten Antrag veranlaßt werden. 
Die Entziehung hat Aufhören der Mitgliedschaft und Verlust der 
Wählbarkeit für die folgenden 3 Jahre zur Folge (Ges. § 2h). 
„Die Vertreter nehmen ihre Obliegenheiten unentgeltlich wahr“; sie 
erhalten aus der Staatskasse keine Vergütung.!)) Eine Vereinbarung 
über eine einem Bürgerschaftsmitglied von privater Seite zu zahlende 
Entschädigung würde gültig sein; ein Verbot wie in der Reichs- 
verfassung (Art. 32) ist nicht ausgesprochen. 
II. Die Mitglieder der Bürgerschaft genießen wie die Mitglieder 
anderer gesetzgebender Versammlungen kraft Reichsrechtes einen be- 
sonderen Schutz, der die ungestörte Ausübung ihrer Pflichten 
sichern soll. 
1. Strafgesetzbuch § 11 bestimmt: „Kein Mitglied eines Land- 
tages oder einer Kammer eines zum deutschen Reiche gehörigen 
Staates darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied 
gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines 
Berufes getanen Außerungen zur Verantwortung gezogen werden.“ 
Richtiger Ansicht nach findet diese Bestimmung auch auf die Mit- 
glieder der Bürgerschaften der freien Städte Anwendung; auch die 
Bürgerschaften sind Kammern zum deutschen Reich gehöriger Staaten.) 
Nach Strafgesetzbuch § 12 sind ferner wahrheitsgetreue Berichte über 
Verhandlungen der Bürgerschaft von jeder Verantwortlichkeit frei. 
2. Eine Verhaftung in Zivilsachen ist nur zulässig, sofern sie 
von der Bürgerschaft genehmigt ist; auf ihr Verlangen ist eine 
begonnene Haft „während der Dauer der Sitzungsperiode“ zu unter- 
brechen 3) (Zivilprozeßordnung § 904). 
Daagegen stehen den Bürgerschaftsmitgliedern nicht wie z. B. den 
Mitgliedern des Reichstags und preußischen Landtags Privilegien im 
Strafverfahren hinsichtlich der Untersuchungshaft und der Einleitung 
1) Außerhalb der Stadt Bremen wohnende Mitglieder erhalten die 
Rückfahrkarten II. Klasse ersetzt. Verh. 1891 S. 308, 500. 
*) So auch Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch zu § 11 N. 2 
Abs. 2; v. Melle, Hamburg. Staatsrecht S. 132; anderer Ansicht Binding, 
Normen Bd. 1I S. 674; v. Schwarze, Kommentar zu § 11 N. La. 
8) Sitzungsperioden kennt die Bürgerschaft nicht; sie ist permanent, unten 
S. 68. Die Bestimmung ist ziemlich gegenstandslos, da im Fall des § 807 
Z. P. O. die Mitgliedschaft der Bürgerschaft durch Auferlegung des Offen- 
barungseides überhaupt erlischt. Es könnte also nur ein Offenbarungseid- 
verfahren nach Z. P. O. § 883 in Frage kommen.
	        

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