Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1810
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
1
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 9.) Edikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbe-Steuer.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • (No. 7.) Edikt wegen Aufhebung des Vorspanns. (7)
  • (No. 8.) Edikt über die Aufhebung der Natural-, Fourage- und Brod-Lieferung. (8)
  • (No. 9.) Edikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbe-Steuer. (9)
  • (No. 10.) Edikt wegen der Mühlen-Gerechtigkeit und Aufhebung des Mühlen-Zwangs, des Bier- und Branntwein-Zwangs in der ganzen Monarchie. (10)
  • (No. 11.) Mühlen-Ordnung für die gesammte Monarchie. (11)
  • (No. 12.) Edikt über den Vor- und Aufkauf in der ganzen Monarchie. (12)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)

Full text

— 82 — 
noch sonst eine auf dasselbe Bezug habende Handlung vor einer öffentlichen Be- 
hörde vornehmen, ohne zuvor seinen Gewerbeschein vorzuzeigen. 
Die Gerichte und andere Behörden werden biermit angewiesen, die Vor- 
zeigung desselben zu fordern, und daß solche geschehen, im Eingange der Verhand- 
lungen zu bemerken. 
S. 11. 
Die Polizey-Behörden, die Consumtions-Steuer-Rendanten und deren 
Unterbediente sind so befugt als verpflichtet, von jedem, welcher in ihrem Bezirk, 
irgend ein von Lösung eines Gewerbescheines nicht ausgenommenes Gewerbe, 
treibt, die Vorzeigung desselben zu fordern. 
Kann Jeimand solches oder eine gültige Abschrift desselben nicht aufweisen, 
oder haben sie gegründete Einwendungen gegen die Gültigkeit der vorgezeigten, 
so machen letztere davon sogleich ihren Vorgesetzten Anzeige, und diese können 
und müssen die Ausübung des Gewerbes untersagen. 
S. 12. 
Die Gewerbescheine werden in der Regel aufe ein Jahr ausgefertigt, näm- 
lich vom sten Junius des einen, bis zum letzten Tage im May des folgenden 
Jahres, und sind nur für diesen Zeitraum gültig. Ein jeder Gewerbetreibende 
muß daher zur bestimmten Zeit vor dem ersien Junius einen neuen Gewerbe- 
schein auf das folgende Jahr nachsuchen. Fängt Jemand im Laufe eines Jah- 
res ein Gewerbe an, so muß er gleichfalls seglesh einen Gewerbeschein lösen 
und die Steuer für das Vierteljahr, in welchem er sein Gewerbe beginnt, bezah- 
len, nämlich resp. vom ersten Junius bis zum letzten August, und vom ersten 
September bis zum letzten November u. s. w. 
S. 13. 
Stirbt Jemand im Laufe eines Jahres und hat für das Vierteljahr, in 
welchem er stirbt, noch nicht die Steuer berichtigt, so sind seine Erben dazu ver- 
pflichtet. Olese sind auch befugt, das Gewerbe des Erblassers auf den Grund 
und die ganze Dauer des Gewerbescheins fortzusetzen, wenn sie die Steuer 
bezahlen. 
S. 14. 
Geht Jemand im Laufe eines Vierteljahres von einem Gewerbe zu einem 
andern, mit einer höhern Steuer angesetzten über, so erhält er gegen Zurückgabe des 
Gewerbe-Scheins einen neuen, muß aber den Mehrbetrag der Steuer nachzahlen. 
. 15. 
Wenn Jemand im Laufe eines Vierteljahres seinen Wohnsttz verändert 
und an einen Ort verlegt, wo für das Gewerbe eine höhere Steuer Statt 
findet, so muß er das mehrere nachzahlen. 
S. 16. 
Ein Gewerbeschein giebt demjenigen, auf welchen er lautet, das Recht, 
in
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment