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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1895
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1895.
Signatur:
rgbl_1895
Bandzählung:
29
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1895
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Titel:
Chronologische Übersicht.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Titelseite
  • Mitarbeiterliste.
  • Register
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Volltext

A 
A: Abkürzung für Reichsges betr 
die Anfechtung von Rechtshandlungen 
eines Schuldners außerhalb des Kon- 
kursverfahrens vom 21. Juli 1879, RGBI 
277, in Kraft getreten am 1. Okt 
1879; — abgeändert durch das Einfüh- 
rungsgesetz zu dem Reichsgesetze betr 
Änderungen der K vom 17. Mai 1898, 
RGBiI 248, in Kraft getreten seit dem 
1. Jan 1900; — in neuer Fassung vom 
Reichskanzler bekanntgemacht am 20. Mai 
1898, RGBiI 709. 
A conto s. Abzahlung. 
A drittura.. Gemäß W 53 kann der 
Regreßnehmer über den Betrag seiner 
Forderung einen Rückwechsel auf den 
Regreßpflichtigen ziehen; dieser Rück- 
wechsel muß auf Sicht zahlbar und 
a drittura (unmittelbar) gestellt werden; 
eine Domizilierung ist daher nicht statt- 
haft. 
A la baisse s. Spekulation. 
A la hausse s. Spekulation. 
A momento ad momentum s. Na- 
turalkomputation. 
Aachen, Civitas Aquensis, Aquis- 
granum, Aix-la-Chapelle, ist die Stadt, 
in der seit Karl dem Großen die deutschen 
Könige gekrönt worden sind (813—1531) ; 
seit Heinrich II. ist dies regelmäßig ge- 
schehen, durch die Goldene Bulle 1356, 
Kap. 29, gesetzlich angeordnet worden; 
vgl Waitz VerfGesch 6 209, Schrö- 
der DRsGesch # 479. — Aachen ist 1797 
an Frankreich, 1815 an Preußen gelangt. 
Aachener Deklaration vom 15. Nov 
1818 erkennt die ökumenische Geltung 
des Völkerrechtes an; vgl Martens 
Nouveau Recueil 4 560. 
Aachener Kongreß 1818, wichtig 
durch Vereinbarungen auf dem Gebiete 
des Völkerrechtes, insbesondere s. Legiti- 
mitätsprinzip, Intervention, Gesandte., 
Aachener Protokoll vom 11. Okt bzw 
21. Nov 1818 erfordert für die Anerken- 
nung der Annahme höherer Staatstitel 
das Einverständnis der Großmächte. Vgl 
Martens Nouveau Recueil 4 648; 
v. Holtzendorff HandbVölkerR 2 90. 
Aachener Regel 816 organisiert den 
Posener BRechtelexikon I. 
  
Klerus der Kirche (Stadt-, Domkirche) im 
Frankenreiche nach dem Vorbilde der 
Mönchsorden; s. Kapitel. 
Aachener Reglement s. Aachener 
Protokoll. 
Aachener Reichstag 802, wichtig für 
die Feststellung und Verkündung von 
Volksrechten (s. d.). 
Aall, Jacob, * 27. Juli 1773 zu Pors- 
grund, gehörte 1814 der ersten konstitu- 
ierenden norwegischen Reichsversamm- 
lung in Eidsvold an und 1816—30 Gem 
Storthing. Er } 4. August 1844. 
Aalls Erindringer som Bidrag til Norges Historia 
fra 1800 til 1815, Kristiania 44—45, 3 (2. Aufl, hrsg 
von Lange, 58—59) sind ein für die Geschichte 
der norwegischen Verfassung bedeutsames 
Quellenwerk. Bogeng. 
Aandelhouder, Aktionär (hollän- 
disch). 
Aargau, Kanton der Schweiz; Verfas- 
sung vom 23. April 1885. Vgl Pose- 
ner Staatsverfassungen des Erdballs 
Nr, 57. 
Aasijägerei s. Jagdrecht. 
Ab actione abweisen s. Abweisung 
der Klage. 
Ab instantia abweisen s. Abweisung 
der Klage. 
Ab intestato erben, gesetzliche Erb- 
folge, d. h. die Erbfolge, die nicht auf 
Grund einer Verfügung von Todes wegen 
(Testament, Erbvertrag) eintritt. 
Abalienatio, abalienieren: Veräuße- 
rung, veräußern. 
Abänderung der Anklageverfügung 
(s. d.). 
Abänderung der Anmeldung eines 
Patentes s. Patenterteilung. 
Abandon ist das Aufgeben von Ver- 
mögensgegenständen, um eine Befreiung 
von der (sonst eintretenden unbeschränk- 
ten oder erhöhten) Haftung zu erwirken. 
Gemäß Gb 27 hat jeder Gesellschafter 
einer Gesellschaft mit beschränkter Haf- 
tung, bei der die Nachschußpflicht nicht 
auf einen bestimmten Betrag beschränkt 
ist, nach vollständiger Einzahlung der 
Stammeinlage das Recht, sich von der 
Zahlung des auf den Geschäftsanteil ein- 
geforderten Nachschusses dadurch zu be- 
1
	        

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