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Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1896
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1896.
Signatur:
rgbl_1896
Bandzählung:
30
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1896
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2292.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
Bandzählung:
2292
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • (Nr. 2292.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. (2292)
  • (Nr. 2293.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. (2293)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1896.

Volltext

Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 6. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. S. öS. — Bekannt- 
machung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf 
der Schweine. S. 58. 
  
  
  
(Nr. 2292.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. Vom 
4. März 1896. 
Auf Grund des §. 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Vorschriften über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien erlassen: 
I. Der Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den 
Konditorwaaren auch Bäckerwaaren hergestellt werden, unterliegt, sofern in 
diesen Bäckereien und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen achteinhalb Uhr 
Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt 
werden, folgenden Beschränkungen: 
1. Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von zwölf Stunden 
oder, falls die Arbeit durch eine Pause von mindestens einer Stunde 
unterbrochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von dreizehn 
Stunden nicht überschreiten. Die Zahl der Arbeitsschichten darf für 
jeden Gehülfen wöchentlich nicht mehr als sieben betragen. 
Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die Gehülfen nur 
zu gelegentlichen Dienstleistungen und höchstens eine halbe Stunde lang 
bei der Herstellung des Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen 
aber nicht bei der Herstellung von Waaren verwendet werden. Er- 
streckt sich die Arbeitsschicht thatsächlich über eine kürzere als die im 
Absatz 1 bezeichnete Dauer, so dürfen die Gehülfen während des an 
der zulässigen Dauer der Arbeitsschicht fehlenden Zeitraums auch mit 
anderen als gelegentlichen Dienstleistungen beschäftigt werden. 
Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß den Gehülfen eine ununter- 
brochene Ruhe von mindestens acht Stunden gewährt werden. 
2. Auf die Beschäftigung von Lehrlingen finden die vorstehenden Be- 
stimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässige Dauer 
der Arbeitsschicht im ersten Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehr- 
Reichs- Gesetbl. 1896. 10 
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1896.
	        

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