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Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

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Bibliographic data

Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

Monograph

Persistent identifier:
kuehn_lehrplan_volksschule_sachsen_1878
Title:
Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.
Editor:
Kühn, E.
Kockel, F. W.
Place of publication:
Dresden
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Alwin Kuhle
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1911
Edition title:
Elfte Auflage
Scope:
178
DDC Group:
Recht
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
§ 8. Zeichnen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Gegenstände des Unterrichts.
  • § 2. Religions- und Sittenlehre.
  • § 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben.
  • § 4. Rechnen.
  • § 5. Formenlehre.
  • § 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre.
  • § 7. Gesang.
  • § 8. Zeichnen.
  • § 9. Turnen.
  • § 10. Weibliche Handarbeiten.
  • § 11. Stundentabellen.
  • § 12. Anfang und Schluß des Unterrichts.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

144 8 8. Zeichnen. 
Zeit müsse vermieden werden, da er sonst seinen Zweck nicht erreichen 
könne. Man habe ihn der Regel zuwider in manchen Schulen auf 
zwei oder drei Jahre eingeschränkt, um für den Schreibunterricht, 
wenn dessen Ergebnisse nicht befriedigen wollen, mehr Raum zu ge- 
winnen. Von dieser bedauerlichen Maßnahme aber werde man allent- 
halben absehen können, sobald nur der Schreibunterricht von vornherein 
in der richtigen Art und Weise betrieben werde. 
Und nur in ganz besonderen Notfällen sei das Auskunftsmittel, den 
Zeichenunterricht zugunsten anderer Lehrfächer einstweilen auszusetzen, 
allenfalls berechtigt. Denn obgleich das Zeichnen nicht zu denjenigen 
Lehrgegenständen gehöre, die bei Beurteilung der Schulreife zu- 
nächst in Betracht kommen (vergl. § 1 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. April 
1873), so bleibe doch „bei den vielseitigen und stetig wachsenden An- 
sprüchen unserer Zeit an die persönliche Tüchtigkeit dringend zu wünschen, 
daß keinem Schüler und keiner Schülerin die Gelegenheit geschmälert 
merte den bildenden Einfluß des Zeichenunterrichts auf sich wirken 
zu lassen“. 
Ubrigens hat das Königl. Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts durch Verordnung vom 20. Mai 1898 ausdrücklich 
darauf hingewiesen, daß der Zeichenunterricht in den Lehrplan aller 
Volksschulen einzustellen ist und daß davon nur unter besonderen Um- 
ständen, deren Beurteilung dem Bezirksschulinspektor überlassen bleibe, 
nach Gehör des Schulvorstandes ausnahmsweise bis auf weiteres Ab- 
stand genommen werden kann. 
191) Statt: „vorzugsweise im Rahmen des Quadrats“ würde nach 
dem jetzt üblichen Gange des Zeichenunterrichts zu setzen sein: „im 
Rahmen des Quadrats, Drei= und Vielecks“". Es ist wichtig, 
dies zu beachten. 
„Der systematische Unterricht beginnt unter Anschluß an Lebens- 
formen mit der Darstellung der Geraden in verschiedenen Lagen, schreitet 
dann zu dem regelmäßigen Viereck, Achteck, Dreieck, Sechseck und zum 
Kreise weiter (Stern= und Rosettengebilde), behandelt auf der Grund- 
lage des letzteren das regelmäßige Fünfeck und geht nach der Ubung 
schwierigerer Blüten= und Blattformen zur Ellipse, Spirale und zu 
Flächenverzierungen verschiedener Art über. Den Schluß bilden, wo 
die Verhältnisse günstig liegen, Aufnahmen nach Gebrauchs-, Natur- 
und Kunstgegenständen.“ 
192) Namentlich ornamentale Blatt= und Blumenformen, 
Schmetterlinge und Käfer. Die Erkenntnis und Belebung dieser Formen 
wird durch Vergleichung derselben mit ihren natürlichen Vorbildern am 
besten erreicht. 
Nach neueren Vorschlägen über den Betrieb des Zeichenunterrichts, 
„dessen Methodik jetzt in starkem Flusse begriffen ist“, tritt das Orna- 
ment gegen früher an Bedeutung zurück; nur insoweit soll es noch 
herangezogen werden, als es von den Schülern selbständig aus regula- 
risierten Naturformen zusammengestellt werden kann. 
193) G. B. „Sobald als möglich ist den geübteren Schülern zur 
Ergänzung von Figuren nach einzelnen Teilen derselben, zur Her-
	        

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