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Preußisches Staatsrecht.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Preußisches Staatsrecht.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1897
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1897.
Bandzählung:
31
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1897
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • § 1. Die Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates.
  • § 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts.
  • § 3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates.
  • § 4. Der preußische Einheitsstaat als konstitutionelle Monarchie.
  • § 5. Preußen als Gliedstaat des Deutschen Reiches.
  • § 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung.
  • § 7. Das Staatsgebiet.
  • § 8. Die Rechte der Preußen.
  • § 9. Das konstitutionelle Königtum.
  • § 10. Die verantwortlichen Minister.
  • § 11. Die Volksvertretung.
  • § 12. Der Staatsdienst.
  • Alphabetisches Register.

Volltext

14 $1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates, 
solche postulata seinen Ständen jemals verstattet hat, 
noch verstatten würde; c) im Falle selbst der Kaiser 
wider der Reichsstände Regalien und Obrigkeit dergleichen 
Privilegien konzediert hat, dieselben durch die Kapitulation 
des jetzigen Kaisers vom 18. Juli 1658 kassiert und an- 
nulliert sind. Der Kurfürst wolle aber auch die er- 
wähnten Rezesse nicht halten, wetl er wegen jener Punkte 
sein Gewissen beschwert finde, ursprüglich nur „gleich- 
sam gezwungen“ zugestimmt habe und „weil dieselben 
Recesse viele böse Consequenzen in Ansehung I. Ch. D. 
andere viele Lande nach sich führen“. Ein Mensch von 
Vernunft und Resolution schneide zur Erhaltung des 
Lebens das böse krebskranke Glied ab: also würde auch 
ein großer Herr und Potentat wie der große Kurfürst 
„viel lieber und eher, wiewohl ungern und gezwungen“, 
anz Kleve-Mark verderben wissen, als daß durch deren 
empel dero andere Lande korrumpiert werden sollten. 
Die Stände sollten daher einen neuen, von den gefähr- 
lichen Punkten gereinigten Rezeß unter Verzicht auf 
die alten annehmen bei ihrer großen Verantwortung vor 
Gott und der Posterität. Der Statthalter erinnerte schließ- 
lich an den verderblichen Ausgang der Revolution und 
an die damals sich vollziehende Restauration in England: 
„Weise Leute pflegen sich an ihrer Nachbarn Unglück 
zu spiegeln. Zu was großer Unruhe sind England, Schott- 
land und Irland, welche auch zu einer unerhörten Ex- 
tremität geschritten waren, nicht gesetzt gewesen, wie 
wenig Personen werden anjetzo gefunden, welche daran 
Ursache gewesen und anjetzo dasselbe mit Gut, Leib und 
Blut büßen müssen, wobei dann dieses in Consideration 
zu ziehen, daß die Stände in England ihren König ohne 
einige Condition und Scrupel angenommen und seiner 
Parole und Worten getrauet haben.“ Nach einigem 
Sträuben akzeptierten die Stände, nachdem sie „eine so 
wichtige Sache mit dem Gebet angefangen“, den Stand- 
punkt des Statthalters, welcher Glück dazu wünschte, 
„daß Gott das Gebet der Stände erhöret und denselben 
solche heilsame consilia eingegeben“; am 24. November 
1660 meldete er dem Kurfürsten, „daß die Cleve- und 
Märkischen alle gute Kinder sein wollen“. Der Landtags- 
abschied vom 15. Dezember 1661 ließ den Ständen das 
Steuerbewilligungsrecht; doch wurde Anstellung, Kassie- 
rung und Entsetzung der Beamten lediglich als Sache 
des Kurfürsten, wenn auch unter möglichster „Reflexion“ 
auf das Indigenatsprivileg der Stände, anerkannt, und Räte 
und Beamte sollten nur auf den neuen Rezeß „instruirt 
und angewiesen“ werden. Ständische Konvente sollten 
auch nur nach rechtzeitiger vorheriger Notifikation im 
kurfürstlichen Hoflager zusammentreten und auf denselben
	        

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