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Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1897
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1897.
Volume count:
31
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 2376.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892.
Volume count:
2376
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Übersicht der Artikel.
  • Abandon - Aval
  • Baader - Bürgerstand
  • Carey - Costa Rica
  • Damaschke - Durchsuchungsrecht
  • Ebenbürdigkeit - Elsaß-Lothringen

Full text

59 
nie aber von einer privaten Autorität ausgehen. 
Das ist die übereinstimmende Lehre der Philo- 
sophen und Theologen. Nun ist aber an und für 
sich, soweit nicht durch ausdrückliche Verfassungs- 
bestimmungen dieses Verhältnis geändert ist, der 
Monarch allein der Träger der höchsten öffent- 
lichen Gewalt oder Souveränität. Nur er allein 
kann somit einen Krieg erklären. — Wir schließen 
daher mit gutem Grund, daß das sog. Recht der 
Völker auf Absetzung der Tyrannen, welches be- 
sonders seit einem Jahrhundert so oft in der 
Theorie aufgestellt und praktisch als Vorwand zu 
Umsturzbestrebungen verwertet wurde, ein gefähr- 
licher, von allen erhaltenden Elementen zu be- 
kämpfender Irrtum ist. 
Literatur. Außer den im Text angeführten 
Autoren handeln über A. bes.: Balmes, Protestan- 
tismus u. Katholizismus, deutsch von Haas (2 Bde, 
21888, II, Kap. 54—57); Th. Meyer S. J., Die 
Grundsätze der Sittlichkeit u. des Rechts (1868) 
237 ff; derf., Institutiones iuris naturalis (2 Bde, 
1885/1900, II, Nr 523 ff); Costa-Rossetti 8. J., 
Philosophia moralis (21886) 645 ff; Dahlmann, 
Die Politik auf den Grund und das Maß der ge- 
gebenen Zustände zurückgeführt (5/1847) Nr 200 ff; 
R. v. Mohl, Enzyklopädie der Staatswissensch., 
(21872) 532 ff; Ventura, Essai sur le pouvoir 
public (Par. 1859) 310 ff; v. Borch, Zur Ab- 
setzung des Königs der Deutschen (1886); Paulsen, 
System der Ethik II (51903); Cathrein, Moral- 
philosophie II ((1904) 669 ff. (Cathrein S. J.J 
Absolutismus. Bei dem Namen des 
Absolutismus denkt man heutzutage gewöhnlich 
an das unbeschränkte Fürstenregiment, welches im 
16. und 17. Jahrh. in den Staaten Europas sich 
entwickelt und — mit alleiniger Ausnahmevon Eng- 
land — befestigt hat, und man stellt dazu das in 
der Gegenwart fast allgemein herrschende konstitu- 
tionelle System in Gegensatz. Allein weder er- 
schöpft jene eine geschichtliche Form das Wesen 
des Absolutismus, noch genügt das konstitutionelle 
System für sich bereits zu seiner völligen Aus- 
schließung. Sucht man nach einer allgemeinen, 
die verschiedenen in der Geschichte aufgetretenen 
Formen umfassenden Begriffsbestimmung, so wird 
das Wesen des politischen Absolutismus am rich- 
tigsten in der theoretischen Aufstellung oder tat- 
sächlichen Durchführung des Prinzips erblickt 
werden, daß die staatliche Autorität den Staats- 
bürgern gegenüber eine unbedingte ist und ihr 
gegenüber keine Berufung auf ein höheres, von ihr 
unabhängiges Recht besteht. Es ist einleuchtend, 
daß dieses Prinzip in einer unbeschränkten Mon- 
archie wie in einer auf der Grundlage der Volks- 
souveränität aufgebauten Demokratie in die Er- 
scheinungtreten kann. Esistebensoselbstverständlich, 
daß eine der ursprünglich zugrunde liegenden Idee 
oder den bestehenden Einrichtungen nach absolute 
Staatsgewalt von ihrer Macht einen mehr oder 
minder umfassenden Gebrauch machen kann, und 
daß hierauf der Charakter der Nation, die erreichte 
Stufe der Gesittung und die allgemeine Denkweise 
Absolutismus. 
  
60 
eines Zeitabschnitts einen bestimmenden Einfluß 
ausüben werden. Es ist endlich klar und nur die 
andere Seite des soeben Hervorgehobenen, daß 
auch der Umfang eigener Rechte, welchen Indivi- 
duen und Gepnossenschaften der Staatsgewalt 
gegenüber in Anspruch nehmen, nach Zeiten und 
Völkern sehr verschieden bemessen wird. Dem- 
entsprechend waren es denn auch ganz verschiedene 
Punkte, worauf in den verschiedenen Perioden die 
Diskussion zwischen den Verfechtern und den Be- 
kämpfern des Absolutismus sich richtete oder worum 
der Streit der kämpfenden Parteien sich drehte. 
Heute sind in der zivilisierten Welt so ziemlich alle 
einig in der Abneigung gegen den persönlichen 
Absolutismus eines Alleinherrschers; aber zu 
gleicher Zeit wächst, so scheint es, die Zahl der 
bewußten oder unbewußten Vertreter eines un- 
persönlichen Staatsabsolutismus, welcher in seinen 
Konsequenzen weit größere Gefahren für Recht 
und Freiheit einschließt! Auch zeigt die Geschichte 
keineswegs eine geradlinig fortschreitende Entwick- 
lung, welche von dem Extrem einer alles selbstän- 
dige Leben der Glieder verschlingenden schranken- 
losen Alleinherrschaft durch folgerecht einander ab- 
lösende Zwischenstufen hindurch dem Ideal einer 
allseitigen und vollständigen Verwirklichung der 
Rechtsordnung entgegenführte. Macht man den 
Versuch, die verschiedenen Stufen oder Grade des 
Absolutismus einer systematischen Sonderung zu 
unterwerfen, so hat man die Belege für ihre ge- 
schichtliche Verwirklichung nicht selten Perioden 
zu entnehmen, welche chronologisch sehr weit von- 
einander abliegen. 
Die vollendete Form des Absolutismus ist ohne 
Frage dort gegeben, wo keinerlei sittliche Mächte, 
durch welche die Willkür der Träger der Staats- 
gewalt gebunden werden könnte, anerkannt sind 
oder solche geradezu geleugnet werden. Man wird 
hier zunächst an die Staaten des Orients denken, 
wo sich dem über alles menschliche Maß hinaus 
erhöhten Despoten das Volk in dumpfem Sklaven- 
sinn rückhaltlos unterwarf. Aber wie gewaltig 
auch der Abstand ist, welcher das Leben der Assyrer 
und Babylonier von dem der Römer trennt, ab- 
solutistisch im vollsten Sinn war auch der römische 
Staatsgedanke, und er blieb es, mochte nun in der 
öffentlichen Wohlfahrt (salus publica) das oberste 
Gesetzerblickt oder der Willensäußerung des Kaisers 
als solcher Gesetzescharakter beigelegt werden (quod 
principi placuit, legis habet vigorem). Das 
Recht ist dem Römer nicht Ordnung des gesamten 
sozialen Lebens, sondern vor allem Mittel der 
Macht. Wie der selbstsüchtige Wille des Indivi- 
duums das treibende Motiv in der Ausgestaltung 
des Privatrechts, so ist Macht und Herrschaft, von 
jedweder Rücksichtnahme auf höhere, sittliche Lebens- 
elemente losgelöst, Ziel und Aufgabe des Staats- 
wesens. Aber eben jene bewunderungswürdige 
Ausbildung des Privatrechts, wodurch die Römer 
die Lehrer der Jahrhunderte geworden sind, mußte 
doch zugleich tatsächlich als eine die autonome
	        

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