Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1897
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2396.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1897/98.
Volume count:
2396
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1897/98. [Mit Beilage, enthaltend die Anlagen 1. - 9.]
Volume count:
1 - 9
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage 5. Berechnung der Mehrforderung an Besoldungen für Beamte der Tarifklasse V des Wohnungsgeldzuschusses auf das Etatsjahr 1897/98.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Dritter Abschnitt.
  • Aktiengesellschaft. Vorbemerkungen.
  • Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§ 178-209
  • Zweiter Titel. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. §§ 210-230
  • Dritter Titel. Verfassung und Geschäftsführung. §§ 231-273
  • Vierter Titel. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. §§ 274-291
  • Fünfter Titel. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. §§ 292-311
  • Sechster Titel. Strafvorschriften. §§ 312-319
  • Vierter Abschnitt.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Sachregister.

Full text

Nr. 5. 
Nr. 7. 
254 H. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 301 (Nr. 4—7), 5 302. 
sind die 88 232 ff. B.G. B. maßgebend; bei Versicherungsgesellschaften ist die Prä- 
mienreserve keine genügende Sicherheit (RG.8. LXXII S. 20). Wer schon eine diesen 
Bestimmungen entsprechende Sicherheit hat, braucht nicht nochmals gesichert zu 
werden; ebenso nicht derjenige, welcher laut Vertragsabrede nur Anspruch auf Be- 
friedigung aus einer Sache haben soll, wenn ihm diese Sache weiter haftet (Grund- 
schuld). Die Liquidatoren dürfen nur die Verteilung des Vermögens nicht vor- 
nehmen, bevor sie für die bezeichneten Verbindlichkeiten Sicherheit geleistet haben. 
Mangels Anweisung durch die Generalversammlung hängt es von ihrem pflicht- 
mäßigen Ermessen ab, ob die statt Sicherheit zu leisten, einstweilen von der Ver- 
teilung absehen wollen. erbindlichkeiten, die durch eine nach Beendigung der 
Liquidation vorzunehmende Verwaltungshandlung entstehen, werden nicht vom 
Abs. 3, und ebensowenig vom Abs. 2 betroffen; die Liquidatoren werden die hierfür 
nötigen Beträge zurückzubehalten haben (so Makower Anm. 1d). 
c) Die Liquidatoren werden für den Regelfall die Gläubiger gleichmäßig be- 
rücksichtigen müssen. Grundlose Deorzugung einzelner Gläubiger macht verant- 
wortlich. Ausgeschlossen erscheint aber nicht, daß die Liquidatoren drängende Gläu- 
biger vorweg befriedigen, vorausgesetzt freilich, daß nicht Zahlungsunfähigkeit oder 
Ueberschuldung der Gesellschaft besteht. Dies kann gerade im Interesse der Gesell- 
schaft liczen. (Val. Behrend S. 931, Pinner Anm. II; Lehmann, A. G. II 681 
und in Verh. des 31. deutschen Juristentages Bd. I S. 544 f.; strenger R.G. Z. VII 
S. 108 ff., Makower Anm. la, Staub-Pinner Anm. 6, 8 und vor allem 
Goldmann Nr. 8). 
4. Folgen des Zuwiderhandelns. Vor Ablauf des Skrhahres und vor Be- 
friedigung oder Sicherstellung der Gläubiger darf das Gesellschaftsvermögen nicht 
unter die Aktionäre zufolge des Anspruchs aus der Liquidation verteilt werden. 
Insbesondere sind vorher Abschlagszpahlungen unzulässig. Auch der Schleichwe 
der Aktienbeleihung durch die Gesellschaft fällt unter das Verbot, (ebenso Bran 
Nr. 1a). Dritten, welche die Gesellschaft „entgründen", steht die Beleihung natür- 
lich frei. Wird ohne Beobachtung der Schutzvorschriften zur Verteilung geschritten, 
so können die Gläubiger ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft im Prozeßverfahren, 
insbesondere durch Klage auf Sicherheitsleistung und durch Anträg= auf Arrestmaß- 
regeln wahren (dazu R.O.H.G. XXIII S. 150 ff., XXIV S. 252; Oest. Ob.G. H. in 
Z. XXII S. 393; O.A.G. Lübeck in Z. XI S. 595 ff.). Ist den gesetzlichen Be- 
stimmungen entgegen Vermögen verteilt, so ist die Verteilung zwar nicht unwirksam; 
allein die Liquidatoren und ussichtsratsmttglteder haften gemäß § 241 Abs. 3 Z. 5, 
Abs. 4 (§ 298 Abs. 2), 5 249 Abs. 3 der Gesellschaft und den Gläubigern für Ersatz 
(vgl. R.O. H. G. XIX S. 162, R.G. Z. VII S. 105 ff.), und die Aktionäre stehen in 
höhe des Empfangenen nach den zu §5 217 entwickelten Grundsätzen ein. Eine 
gaftun etwa bevorzugter Gläubiger gegenüber den Benachteiligten besteht nicht. 
ie Anfechtung nach Maßgabe der Konkursordnung bleibt unberührt. 
5. Das ältere Recht wich lachuch darin ab, daß der Betrag alsbald zahlbarer 
Forderungen bekannter Gläubiger, die sich auf die — jetzt nicht mehr vorgeschriebene 
— besondere Aufforderung nicht meldeten, schlechthin gerichtlich zu hinterlegen war 
(vgl. auch oben Nr. 4). Die ichige Bestimmung, wonach die Hinterlegung nur 
unter der Voraussetzung von B.G. B. § 372 stattfindet, im Üübrigen aber die Gläu- 
biger auch ohne Meldung zu befriedigen sind gereicht den Gläubigern zum Vorteil. 
Shre Anwendung seit dem 1. Januar 1900 ist anach undedenklich. 
  
— 
g 302. 
Ist die Liquidation beendigt und die Schlußrechnung gelegt, so haben 
die Liquidatoren das Erlöschen der Gesellschaftsfirma zur Eintragung in 
das Handelsregister anzumelden. 
Die Bücher und Papiere der Gesellschaft sind an einem von dem 
Gerichte des Sitzes der Gesellschaft zu bestimmenden sicheren Orte zur Auf- 
bewahrung auf die Dauer von zehn Jahren zu hinterlegen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment