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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1897
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 36.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2411.) Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte.
Volume count:
2411
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Beilage III. Klasseneintheilung der Orte.
Volume count:
III
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

& 124. Der Wehrbeitrag. 501 
4. Die Höhe der Abgabe steigt, wie bei der Besitzsteuer, in einer 
doppelten Progression nach dem Vermögen und dem Einkommen. Sie 
beträgt bei einem Vermögen bis zu 50000 Mark und größeren Ver- 
mögen von den ersten 50000 Mark 0,15 Proz. und ist von den höhe- 
ren Beträgen in acht Stufen gestaffelt bis zu 1'/a Proz.‘). Die Abgabe 
vom Einkommen beträgt bis zu 10000 Mark 1 Proz. und erhöht sich 
in 14 Stufen bis auf 8 Proz., wenn das Einkommen 500 000 Mark oder 
mehr beträgt. $ 32. 
5. Der Abzug von 5 Proz. des Beitrags für jedes dritte und jedes 
folgende minderjährige Kind (siehe oben 8 125 IV a. E.) tritt ein, wenn 
entweder das Vermögen den Betrag von 100000 Mark oder das Ein- 
kommen den Betrag von 10000 Mark nicht übersteigt; wenn der Bei- 
tragspflichtige ein Vermögen von nicht mehr als 200000 Mark oder 
ein Einkommen von nicht mehr als 20000 Mark hat, so ermäßigt sich 
der Wehrbeitrag für den dritten und jeden weiteren Sohn, welcher 
seine gesetzliche Dienstpflicht beim Heere oder der Flotte abgeleistet 
hat, um je 10 Proz. seines Beitrags. & 33°). 
6. Zur Abgabe einer Vermögenserklärung ist verpflichtet, 
wer ein Vermögen von mehr als 20000 Mark oder wer bei mehr als 
4000 Mark Einkommen mehr als 10000 Mark Vermögen hat. Auch 
ist die Veranlagungsbehörde berechtigt, von jedem Beitragspflichtigen 
binnen einer von ihr festzusetzenden Frist, die mindestens zwei Wo- 
chen betragen muß, die Abgabe einer Vermögenserklärung zu ver- 
langen. $ 36 ff. 
7. Die Veranlagungsbehörde erteilt dem Beitragspflichtigen einen 
Bescheid über den Gesamtbetrag des zu zahlenden Wehrbeitrags 
und über die für eine spätere Veranlagung zur Besitzsteuer maßge- 
bende Vermögensfeststellung (Veranlagungsbescheid). Ergibt sich nur 
ein beitragsfreies Vermögen, so wird ein Bescheid über den für eine 
künftige Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebenden Vermögensstand 
erteilt. & 47. 
8. Der Wehrbeitrag ist zu einem Drittel mit der Zustellung des 
Veranlagungsbescheids fällig und binnen drei Monaten zu entrichten. 
Das zweite Drittel ist bis zum 15. Februar 1915, das letzte Drittel bis 
zum 15. Februar 1916 zu entrichten. 8 51. Ist die Veranlagung zu 
Unrecht unterblieben, so wird dadurch die Pflicht zur Zahlung des 
Wehrbeitrags nicht berührt; die vierjährige Verjährung des Anspruchs 
1) Der höhere Steuersatz wird nicht vom Betrage des Gesamtvermögens be- 
rechnet, sondern von den angefangenen oder vollen Beträgen der einzelnen Ver- 
mehrungen des Vermögens; z. B. bei einem Vermögen von über 300000 Mark von 
den ersten 50000 Mark 0,15 %/,, von den nächsten 50 000 Mark 0,35 %,, von den folgen- 
den 200000 Mark 0,5%, und von dem 300000 Mark übersteigenden Betrage (bis 
500 000 Mark) 0,7 %. 
2) Diese Ermäßigung tritt auch ein, wenn die Ableistung der Dienstpflicht in 
den Jahren 1914, 1915 und 1916 erfolgt.
	        

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