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Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1899
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1899.
Bandzählung:
33
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1899
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2540.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1898.
Bandzählung:
2540
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • (Nr. 2540.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1898. (2540)
  • (Nr. 2541.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. (2541)
  • (Nr. 2542.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. (2542)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13, (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1899.

Volltext

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 1. 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 
31. März 1898. S. 1. — Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 2. — Bekanntmachung, betreffend 
Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. S. 3. 
  
  
  
  
(Nr. 2540.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des 
Gesetzes vom 31. März 1898. Vom 18. Januar 1899. 
Auf Ihren Bericht vom 4. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes 
vom 31. März 1898, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der 
Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs- 
Gesetzbl. S. 137), ein Betrag von 55 629 991 Mark durch eine nach den Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu 
verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von 
Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, 
eintausend Mark, fünftausend Mark und zehntausend Mark ausgegeben werde. 
Ich ermächtige Sie, den Zinsfuß für die aufzunehmende Anleihe auf 
jährlich drei vom Hundert und die Zinstermine auf den 1. April und 1. Oktober 
oder auch auf den 2. Januar und 1. Juli festzusetzen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reiche bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein- 
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags binnen einer gesetzlich festzustellenden 
Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündi- 
gungsrecht gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 18. Januar 1899. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
An den Reichskanzler. Freiherr von Thielmann. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1899.  1 
  
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1899.
	        

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