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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Introduction
  • I. Juristische Personen des Privatrechts.
  • II. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 297. Eingetragener Verein. Mitgliederversammlung. 501 
Dekorationen betrifft; denn bei sachgemäßer Auslegung fällt die Anschaffung von Dekorationen 
unter den Begriff des Theaterbaus. Dagegen bedarf der Antrag in Ansehung der Kostüme 
einstimmiger Annahme, weil er auf eine Anderung des Vereinszwecks hinausläuft. II. Zu- 
lässig ist die Bestimmung der Satzung, daß eine gewöhnliche Satzungsänderung schon mit 
einfacher Mehrheit beschlossen werden kann; ebensogut kann aber auch Einstimmigkeit aller 
Mitglieder gefordert werden. Dagegen scheint es, als sei eine Klausel, die eine Satzungs- 
änderung selbst bei Einstimmigkeit der Mitglieder verbietet, ungültig, weil sie den angeblichen 
„Verein“ in eine Stiftung verwandeln würde (s. oben S. 487 7). III. Jedes Mitglied kann 
bei der Vorstandswahl seine Stimme für sich selbst abgeben. Dagegen ist es, wenn ihm als 
Mitglied des Vorstandes ein Gehalt bewilligt werden soll, nicht stimmberechtigt. 
Wenn die Satzung nichts andres bestimmt, führt den Vorsitz in der Mitglieder- 
versammlung der Vorstand oder eine von der Versammlung frei gewählte Person. 
In der Versammlung kann jedes Mitglied, auch das nicht stimmberechtigte, sprechen 
und Anträge stellen. Beschränkungen, die in der Satung nicht vorgesehn sind, können von 
der Mitgliederversammlung selbst beschlossen werden, jedoch nur in den Grenzen der Billigkeit. 
d) Enthält der Beschluß der Mitgliederversammlung eine Satzungsände- 
rung, so wird er erst durch Eintragung im Vereinsregister wirksam und 
ist demgemäß vom Vorstande zum Zweck der Eintragung beim Registergericht 
anzumelden; vor der Eintragung ist der Beschluß vom Registergericht und von 
einer Verwaltungsbehörde in derselben Art zu prüfen wie die erstmalige Grün- 
dung des Vereins (71). Im übrigen bestehn für die Beschlußfassung der Mit- 
gliederversammlung von Gesetzes wegen keinerlei Formvorschriften: nicht einmal 
eine Protokollierung der Beschlüsse ist vorgeschrieben! 
Beispiele s. unten S. 506 Abs. 1 Fall II. 
Die Satzungsänderung ist auch dann im Register einzutragen, wenn sie einen Teil 
der alten Satzung betrifft, der selber nicht eingetragen zu werden braucht (s. oben S. 4930); 
Beispiel: die Zeit, für die der Verein gegründet ist, wird geändert; doch wird in diesem Fall 
die Anderung nicht mit ihrem vollen Inhalt einzutragen sein. Umgekehrt ist eine Veröffent- 
lichung der Anderung selbst dann nicht vorgeschrieben, wenn der abgeänderte Teil der Satzung 
selber veröffentlicht werden mußte; Beispiel: der Name des Vereins wird geändert. 
Selbstverständlich ist, daß, wenn eine Satzungsänderung einmal beschlossen ist, ihre 
Eintragung im Register nicht vom Belieben des Vorstandes abhängt, sondern daß die Vor- 
standsmitglieder dem Verein gegenüber verpflichtet sind, die Eintragung unverzüglich herbei- 
zuführen. Ja das Registergericht kann sie sogar von Amts wegen durch Ordnungsstrafen 
dazu anhalten (78). 
e) Irgendwelche Verpflichtungen gegenüber dem Verein liegen den Ver- 
einsmitgliedern bei ihrer Tätigkeit in der Mitgliederversammlung nicht ob. 
Doch ist allgemeiner Regel gemäß ein Mitglied dem Verein schadensersatzpflichtig, 
wenn es sein Stimmrecht im Widerspruch gegen die guten Sitten vorsätzlich 
zum Schaden des Vereins gebraucht (s. 826). 
Beispiel. Frau A. hat dem Verein, dem ihr Mann angehört, ein Haus zum Kauf 
angeboten; der Verein hat ein Haus auch dringend nötig; nur sind ihm von andrer Seite 
günstigere Angebote gemacht; A. und seine Freunde stimmen aber für das erste Angebot 
(s. oben S. 498 § Fall III) und setzen damit den Ankauf des Hauses der Frau A. durch. 
Hier kann, wenn sich später eine Mehrheit gegen A. findet, zwar der Ankauf des Hauses 
nicht rückgängig, wohl aber A. und sein Anhang ersatzpflichtig gemacht werden. 
2. Ausnahmsweise kann die Gesamtheit der Vereinsmitglieder, auch ohne 
zu einer förmlichen Mitgliederversammlung zusammenzutreten, als Vereins-
	        

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