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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1899
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1899.
Bandzählung:
33
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1899
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 4.
Bandzählung:
4
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2545.) Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen.
Bandzählung:
2545
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Militär-Transport-Ordnung.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3.)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • (1583.) Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht von Arbeitern und Betriebsbeamten in Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken. (1583)
  • (1584.) Besondere Beilage zu No. 5 des Reichs-Gesetzblattes. (1584)
  • Aichordnung für das Deutsche Reich. Vom 27. Dezember 1884.
  • Aichgebühren-Taxe. Vom 28. Dezember 1884.
  • Bekanntmachung, betreffend Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen.
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1885.

Volltext

VII 
Maaße von 5, 10 und 20 Liter Raumgehalt sind cylinder- oder tonnen- 
förmig mit engerem cylindrischen Halse anzufertigen. 
Die Weite des Halses darf bei Maaßen 
von 5 Liter Raumgehalt nicht mehr als 12 Centimeter, 
von 10 und 20 Liter Raumgehalt nicht mehr als 15 Centimeter 
betragen. 
§. 9. 
Bezeichnung. 
Die Bezeichnung hat durch deutliche Angabe des Raumgehalts nach Liter 
unter Hinzufügung des Wortes Liter oder des Buchstabens 1 zu erfolgen. Die- 
selbe ist entweder auf dem Maaße selbst einzugraviren oder aufzuschlagen, was bei 
Blechmaaßen auch auf einer aufgelötheten Zinnstelle geschehen kann, oder auf einem 
aufgelötheten Schilde anzubringen, dessen Zugehörigkeit zu dem Maaße durch 
einen zu stempelnden Zinntropfen zu sichern ist. Auf gläsernen Maaßen ist die 
Bezeichnung durch Aetzen, Schleifen und dergleichen auszuführen. 
Für die Abstufungen von 0,2 bis 0,01 Liter ist die dezimale Bezeichnungs- 
form, für das ¼ Liter die gewöhnliche Bruchform anzuwenden; für das 0,5 Liter 
sind beide Formen zulässig. 
§. 10. 
Sonstige Beschaffenheit. 
1. Die äußere Beschaffenheit und die Stärke der Wände sowie des 
Bodens der Maaße soll derartig sein, daß die letzteren den beim Gebrauche un- 
vermeidlich vorkommenden Einwirkungen genügenden Widerstand leisten und Ver- 
letzungen als solche leicht erkennen lassen. 
2. Für alle Maaßgrößen sind solche Maaße gestattet, bei denen der 
Flüssigkeitsspiegel der richtigen Füllung mit dem oberen Rande in einer Ebene 
liegt, und solche, bei denen er nahe unter dem Rande liegt. 
3. Bei beiden Arten von Maaßen sind Ausgüsse (Schnauzen) zulässig, 
welche bei den Maaßen ersterer Art zu dem Maaßraum gehören sollen und bei 
den Maaßen letzterer Art in den Maaßraum hinabreichen dürfen. 
4. Bei denjenigen Maaßen, bei welchen der Flüssigkeitsspiegel der richtigen 
Füllung unter dem oberen Rande des Maaßes liegt, darf der Raumgehalt 
begrenzt werden: 
a. durch zwei einander gegenüberliegende Abflußöffnungen, 
b. durch eine Abflußöffnung und einen derselben gegenüberliegenden Stift 
(Zäpfchen), 
c. durch eine Abflußöffnung und zwei um je ein Drittel des Umfanges 
von dieser Oeffnung abstehende Stifte,
	        

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