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Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1899
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1899.
Bandzählung:
33
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1899
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 30.
Bandzählung:
30
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2601.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Bandzählung:
2601
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13, (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • (Nr. 2600.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Egypten. (2600)
  • (Nr. 2601.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. (2601)
  • (Nr. 2602.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmung im §. 14(1) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. (2602)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1899.

Volltext

                                                                           — 372 — 
                       4. Die Kosten etwa nötiger Desinfektion fallen dem Absender be- 
                             ziehungsweise dem Empfänger zur Last. 
                      5. Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung.“ 
             Die Änderungen treten am 1. August d. J. in Kraft. 
             Berlin, den 8. Juli 1899. 
                                                 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
                                                           Graf von Posadowskv. 
  
  
  
(Nr. 2602). Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmung im §. 14(1) der Betriebs- 
                              ordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 8. Juli 1899. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrat 
beschlossen, dass in der Bestimmung im §. 14 (1) der Betriebsordnung für die 
Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, die lautet: 
                       „(1) Die Türen, welche sich an den Langseiten der Personenwagen 
                       befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu 
                       schließender Verschlussvorrichtung versehen sein, deren einer Teil aus 
                       einem Vorreiber oder Einreiber besteht. Sämtliche Türen an den 
                       Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, dass das Öffnen 
                       derselben den Insassen des Wagens möglich ist.“ 
die Worte: 
                      ,,  , nur von der Außenseite zu schließender“ 
zu streichen sind. 
              Berlin, den 8. Juli 1899. 
                                                        Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
                                                                   Graf von Posadowsky. 
  
  
                                                     Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
                                                         Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        

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