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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1899
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
33
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2545.) Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen.
Volume count:
2545
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Militär-Transport-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)
  • Title page
  • Inhalt. 1867 bis 1916.
  • I. Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916.
  • Eberbach - Exzesse
  • Aachen - Azetysalizylsäure
  • Bachstelzen - Butterschmalz
  • Cafés - Czenstochau
  • Dachdecker - Dzieditz
  • Fabrikant - Futterrüben
  • Gabelweihen - Gymnasien
  • Haag - Hypothekenurkunden
  • Jade - Jutesäcke
  • Kabel - Kwantung
  • Lachsfischerei - Lymphe
  • Maastricht - Mutterlauge
  • Nachahmung - Nyasaland
  • Obdachlosigkeit - Oxylith
  • Pacht - Pyrotechnische Scherzartikel
  • Quadratdezimeter - Quittungsleistung
  • Rabatte - Rußland
  • Saale - Szczypiorno
  • Tabak - Typhuskranke
  • Übelriechende - Usanzen
  • Vasta - Vulkanisierung
  • Wachdienst - Wut
  • Xylol
  • Yambo - Yonckit
  • Zahl - Zylindrische Maße
  • II. Zusammenstellung der im Bundes- und Reichsgesetzblatte von 1867 bis 1916 enthaltenen Druckfehler und sonstigen Berichtigungen.

Full text

Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
8 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 180 (Nr. 1—3). 
Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung 
gewährleistet hat. 
Auf Namen lautende Aktien, deren Übertragung an die Zustimmung 
der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als 
eintausend, jedoch von nicht weniger als zweihundert Mark gestellt werden. 
Im Falle des Abs. 2 soll die erteilte Genehmigung, im Falle des 
Abs. 3 sollen die Beschränkungen, denen nach § 222 Abs. 4 die Aktionäre 
in Ansehung der Übertragung ihrer Rechte unterliegen, in den Aktien 
ersichtlich gemacht werden. 
Diese Vorschriften gelten auch für Interimsscheine. 
Entw. 1 5 167, II § 178; Denkschr. I S. 121, II S. 3198; Komm. Ber. S. 3896ff.; 
A.D.H.G. B. Art. 207a, 2156 Abf. 4. 
Betrag der Aktie. 1. Das Grundkapital ist eine Geldsumme, sein Teil, der 
die Mitgliedschaft bestimmt, wiederum eine solche. Nur auf der Ubernahme von 
Geldbeträgen kann die Mitgliedschaft beruhen. Dementsprechend lauten die Aktien- 
urkunden auf Geldbeträge. Es gibt nur Quanten., nicht Quotenaktien. Die Teilung 
des Grundkapitals einer Gesellschaft in gleich hohe Beträge ist nicht verordnet. 
Dagegen ist ein Mindestbetrag für die Teile festgesetzt und zwar für den normalen 
Fall von 1000 M., für Ausnahmefälle von 200 M. Damit ist zugleich bestimmt, 
daß die Aktie auf deutsche Reichswährung gestellt werden muß (a. A. Rosendorff, 
im BankarchivI S. 145; nicht bedenklich dürfte es sein, Aktien auf inländische und 
fremde Währung zu stellen). Durch das R.G. vom 23. Dezember 1911 (= 31 a 
des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes) wird eine Ausnahme gemacht für einen 
Konsulargerichtsbezirk in China, sowie das Schutzgebiet Kiautschon, insofern hier die 
Aktien lediglich auf fremde Währung lauten können. Der gesetzliche Mindestbetrag ist 
innezuhalten, gleichviel ob es sich um die ersten oder zufolge Erhöhung des 
Grundkapitals um neue Aktien handelt. Auch bei Herabsetzung des Grundkapitals 
muß jede verbleibende Aktie den Mindestbetrag haben (vgl. aber unten Nr. 8). Durch 
Ubernahme von kleineren als den zulässigen Beträgen kann die Mitgliedschaft 
nicht erworben werden. Die entsprechenden Aktienurkunden sind nichtig; wer sie 
ausgibt, ist den Besitzern schadensersatzpflichtig und macht sich strafbar (5§ 209 
Abs. 1, 314 Z. 4). 
2. Kleinaktien, d. h. die Mitgliedschaft verleihende Teile des Grundkapitals 
mit Beträgen unter 1000, aber von mindestens 200 M. sind zulässig: 
A. Zufolge Genehmigung des Bundesrats. Der Bundesrat (dazu Komm. Ber. 
S. 3896 f.) entscheidet darüber, ob die Bedingungen für die Genehmigung vorliegen 
und ob letztere erteilt werden soll, nach eigenem freien Ermessen. Er kann, braucht 
aber nicht unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 2 zu genehmigen. Die Ge- 
nehmigung ist schriftlich zu erteilen (5 195 Abs. 2 Z. 6). Die Urkunde ist vom Reichs- 
kanzler oder seinem Stellvertreter zu zeichnen. Nach allgemeiner Ansicht ist der 
in der Genehmigung liegende Ausspruch, daß die Voraussetzungen des 5 180 ge- 
geben seien, für das Registergericht maßgebend; dem Gericht ist nur die Ge- 
nehmigungsurkunde zu erbringen, nicht nachzuweisen, daß sie zu Recht erteilt sei. 
Die Aktienurkunde soll die Genehmigung ersichtlich machen (Abs. 4). Geschieht 
dies nicht, so tritt Strafe nach § 314 Z. 5 ein. Eine bürgerlich-rechtliche Haftung 
der Ausgeber kommt hier nicht in Betracht; denn die Vorschrift hat offenbar nur 
den Zweck, im Verkehrsinteresse Kleinaktien, die ohne Genehmigung ausgegeben 
wurden, als nichtig zu kennzeichnen, während in dem unterstellten Falle die Klein- 
aktien gerade gültig sind. 
Der Bundesrat soll die Genehmigung nur erteilen für ein Unternehmen: 
a) Entweder bei Gemeinnützigkeit und besonderem örtlichem Be- 
dürfnis. Gemeinnützig ist das Unternehmen, wenn es seinem Gegenstand nach 
der Allgemeinheit dient, mag es auch daneben private Interessen fördern. Be- 
sonderes örtliches Bedürfnis liegt vor, wenn das Unternehmen für einen begrenzten
	        

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