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Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1914
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Volume count:
48
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4338.) Bekanntmachung, betreffend den Zinsfuß für die versicherungstechnischen Berechnungen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte.
Volume count:
4338
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • 2. Die Function.
  • § 23.
  • § 24. II. Gliederung nach der Art der Wirksamkeit.
  • III. Gliederung nach den materiellen Aufgaben.
  • § 25. 1. Justiz und Verwaltung. Insbesondere innere Verwaltung.
  • § 26. Kirchen-, Schul- und Stiftungswesen.
  • § 27. 2. Auswärtige und Militärverwaltung.
  • § 28. 3. Finanzverwaltung.
  • § 29. Das Expropriatsionsrecht.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
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Full text

— 231 — 
durch die Mitwirkung der Stände bei der Herstellung des Bud— 
gets. Es fragt sich, in wie weit hierdurch die in dem Wesen 
eines Finanzplans eingeschlossene Freiheit der Regierung beschränkt 
wird. Hier beginnen die Schwierigkeiten, weil weder unbedingte 
Gebundenheit der Regierung an das Budget noch Freiheit nach 
den Grundsätzen guter Verwaltung möglich ist. Rein thatsäch— 
liche Aenderungen, Nichtzutreffen der Voranschläge ꝛc. sind na— 
türlich außer Frage. In der That kommt hier Alles auf die 
bei der Verabschiedung im Einzelnen wirksame Absicht an. In 
einzelnen Beziehungen kann wirklich eine formelle Gebundenheit 
beabsichtigt sein, in anderen kann die Absicht eine andere sein. 
Willkürliche Abweichung ist selbstverständlich ausgeschlossen. Und 
darum begreift die Verantwortlichkeit der Regierung für die Aus- 
führung des Budgets (die nach § 41 der Vll. unzweifelhaft be- 
steht) die Rechtfertigung der Abweichungen vom Budget gegen- 
über den Ständen ganz allgemein. Die Stände haben sich dann 
darüber schlüssig zu werden, ob die Abweichung im Widerspruch 
mit der Absicht der Verabschiedung steht oder nicht. Eine nach- 
trägliche Bewilligung müßte prinzipiell da als nöthig erscheinen, 
wo die Regierung sich vom Budget überhaupt losgemacht hat, 
was nach Grundsätzen der guten Verwaltung nöthig sein kann, 
immer aber auf die Verantwortung der Regierung geschieht. 
Die Verantwortlichkeit der Regierung besteht auch für die 
Verwendung des Reservefonds nach § 106 der Vll. Die Er- 
mächtigung, welche die Regierung durch seine Aussetzung erhält, 
giebt ihr kein willkürliches Recht der beliebigen Verwendung wegen 
irgendwelcher unvorhergesehener Ereignisse. 
Anders verhält es sich mit den geheimen Ausgaben Vll. 
§ 1o00. Sofern eine Bewilligung vorlag, würde nur eine Ueber- 
schreitung der Summe überhaupt in Betracht kommen. Aber diese 
wic jede im Budget noch nicht bewilligte geheime Ausgabe kann 
auf die oben 6. i. k. bemerkte Weise der Nothwendigkeit weiterer 
Auskunft und Rechtfertigung entrückt werden. Die Contrasig- 
nirung durch drei Minister enthält hier, so lange die geheime 
Ausgabe geheim bleibt, in der That nur eine moralische Garantie. 
Wenn es zu einer nachträglichen Bereinigung der Abweich- 
ungen der Regierung vom Budget nicht kommt, sondern die Stände
	        

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