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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1900
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1900.
Shelfmark:
rgbl_1900
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2655.) Bekanntmachung, betreffend die Zuständigkeit für Todeserklärungen.
Volume count:
2655
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

8 43. Die richterlichen Reichsbehörden. 495 
Die Reichsrayonkommission ist eine ständige Militärkommission; 
sie wird vom Kaiser berufen und alle Bundesstaaten, in deren Gebie- 
ten Festungen liegen, müssen in derselben vertreten sein!). Sie be- 
steht aus einem Vorsitzenden (für welchen ein Stellvertreter ernannt 
wird) und vier Mitgliedern. 
4. Das Patentamt. Das Patentgesetz vom 25. Mai 1877 (Reichs- 
gesetzbl. S. 501) ordnete die Errichtung einer ständigen Reichsbehörde 
an, welche darüber zu befinden hat, ob die Voraussetzungen vorhan- 
den sind, unter welchen der Patentschutz erteilt oder fortgewährt wird. 
Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Der Präsident und die Mit- 
glieder werden vom Kaiser ernannt und zwar der Präsident auf Vor- 
schlag des Bundesrats. Die Mitglieder sind teils rechtskundige, 
welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs- 
dienst besitzen, teilstechnische, welche in einem Zweige der Tech- 
nik sachverständig sind’). Die rechtskundigen Mitglieder werden, 
wenn sie im Reichs- oder Staatsdienste ein Amt bekleiden, auf die 
Dauer dieses Amtes, anderenfalls auf Lebenszeit ernannt. Die Berufung 
der technischen Mitglieder erfolgt entweder auf Lebenszeit oder auf 
fünf Jahre?). In dem Patentamt werden Abteilungen gebildet (Patent- 
gesetz v. 7. April 1891, $ 14ff.) und zwar: 
a Anmeldeabteilungen, welche über die Erteilung oder 
Versagung eines Patents beschließen. In denselben dürfen nur solche 
technische Mitglieder mitwirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. 
Kein technisches Mitglied kann gleichzeitig in den Anmeldeabteilungen 
und in einer der übrigen Abteilungen mitwirken. Die Beschlußfähig- 
keit der Anmeldeabteilungen ist durch die Anwesenheit von mindestens 
drei Mitgliedern bedingt, unter welchen sich zwei technische befinden 
müssen ?). 
Eine besondere Anmeldestelle für Anträge in Sachen des Schutzes 
von Gebrauchsmustern ist auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 
1891, $ 14 errichtet worden, deren Leitung einem vom Reichskanzler 
bezeichneten rechtskundigen Mitgliede obliegt’). 
Ebenso sind auf Grund des Gesetzes vom 12. Mai 1894, 8 25 be- 
sondere Abteilungen für Warenzeichen errichtet worden, welche 
1) $s3l1l a. a. ©. Da die Kommission eine Militär kommission ist, so geht die 
Vertretung derjenigen Staaten, welche ihre gesamte Militärverwaltung auf Preußen 
übertragen haben, dadurch auf Preußen mit über. Deshalb ist Hessen (Mainz) nicht 
in der Rayonkommission vertreten, sondern nur Preußen, Bayern, Württemberg und 
Sachsen. 
2) Außerdem können zu den Beratungen Sachverständige, welche nicht Mitglie- 
der sind, zugezogen werden; an den Abstimmungen dürfen dieselben aber nicht teil- 
nehmen. Patentgesetz $ 14, Abs. 6. 
3) Patentgesetz $ 13, Abs. 2. Im letzteren Falle sind sie von den im $ 16 des 
Reichsbeamtengesetzes enthaltenen Beschränkungen befreit. 
4) Zur Zeit (1910) bestehen elf Anmeldeabteilungen. 
5) Verordn. vom 11. Juli 1891, $ 19 ff.
	        

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