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Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1900
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1900.
Signatur:
rgbl_1900
Bandzählung:
34
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 21.
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2678.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894.
Bandzählung:
2678
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1900 enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • (Nr. 2677.) Gesetz, betreffend die deutsche Flotte. (2677)
  • (Nr. 2678.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894. (2678)
  • (Nr. 2679.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes. (2679)
  • (Nr. 2680.) Gesetz, betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes. (2680)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Stück Nr 52. (52)
  • Stück Nr 53. (53)
  • Stück Nr 54. (54)
  • Stück Nr 55. (55)
  • Stück Nr 56. (56)
  • Stück Nr 57. (57)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1900.

Volltext

Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der 
beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarifmäßigen 
Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarifsatzes zu 
entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung eines der 
beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten ab- 
geschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren 
Abgabe und über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen 
Maßregeln, insbesondere über die Art der Buchfuhrung, werden vom 
Bundesrathe getroffen. 
V. Im 9. 14 des Reichsstempelgesetzes fallen hinter den Worten #numerirt 
von“ fort die Worte: 
„den im §. 39 bezeichneten Anstalten sowie". 
VI. Im S. 15 des Gesetzes wird statt „Artikel 287 gesetzt: 
„Artikel 38. 
Artikel 5. 
I. Abschnitt III des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Ueberschrift: 
„Spiel und Wette.“ 
II. §. 22 des Gesetzes erhält folgenden Abs. 2: 
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise aus- 
gegeben werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrathe 
zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. 
III. Hinter §. 22 des Reichsstempelgesetzes wird die nachfolgende Bestimmung 
eingeschaltet: 
S. 22.. 
Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die 
Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und ährlichen öffent- 
lichen Veranstaltungen gleich. 
Wer im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist ver- 
pflichtet, versteuerte Ausweise hierüber auszustellen. 
IV. J. 24 des Gesetzes erhält nachstehende Abs. 2 und 3: 
Den ausländischen Loosen oder Ausweisen über Spieleinlagen 
stehen Ausweise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen 
für öffentlich veranstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veran- 
staltungen gleich. Wer, ohne solche Ausweise vom Ausland einzu- 
führen, Wetten der bezeichneten Art vermittelt, ist, sofern er diese Ver- 
mittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte Ausweise über 
die Wetteinsätze auszustellen. 
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie 
der im F. 22a bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuer- 
behörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths.
	        

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