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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Titelseite
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

134 8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 
Lehranstalt einer höheren Stufe die»Maschinisten- und Steuer- 
mannsschule« zu Kiel!), welche das Maschinisten- und Steuer- 
mannspersonal wissenschaftlich fortzubilden und auf die Prüfungen 
vorzubereiten hat; die Marinetelegraphenschule zu Lehe zur 
Ausbildung in der Telegraphie?), die Oberfeuerwerkerschule 
und die Deckoffizierschule in Kiel. 
Der Inspektion des Bildungswesens sind auch unterstellt die 
Seekadetten- und Schifisjungen-Schulschiffe und die Schiffsjungen- 
Abteilung?). 
Dritter Abschnitt. 
Der Militärdienst. 
8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht *). 
I. Die allgemeine Wehrpflicht. 
Die Wehrpflicht ist die staatsbürgerliche Verpflichtung zur 
Dienstleistung in der bewaffneten Macht (Heer, Marine, Landsturm). 
Ueber dieselbe gelten folgende Rechtsregeln : 
1) Vgl. Instruktion für die kaiserliche Maschinisten- und 
Steuermannsschule vom 30. August 1877, Beilage zu Nr. 24 des Marineverord- 
nungsbl. von 1877. Der Lehrplan dieser Schule ist abgedruckt bei v. Rönne.a.a.0. 
S. 177fg. Vgl. auch Bütow a. a. OÖ. S. 38ff. 
2) Erlaß vom 12. März 1889 (Marineverordnungsbl. S. 42) und Bekanntmachung 
vom 13. März 1889 (ebenda S.43). Dienstanweisung vom 18. Februar 1901 (ebenda S. 76). 
3) Verordnung vom 14. März 1899, Ziff. 8. 
*, Die gegenwärtig geltenden Vorschriften sind auf Grund der Militärgesetze 
zusammengestellt worden in der deutschen Wehrordnung vom 22. November 
1888. Zentralbl. für das Deutsche Reich 1889, S.1ff. Sie hat zahlreiche Abänderungen 
und Ergänzungen erhalten, durch die Allerh. Erlasse vom 14. März 1890 (Zentralbl. 
S. 63fg.), vom 3. Juni 1893 (Zentralbl. S. 157), vom 20. November 1893 (Zentralbl. 
S. 318), vom 22. Mai 1899 (Zentralbl. S. 165) und vom 18. Februar 1901 (Zentralbl. 
S. 41). Durch diesen Erlaß ist eine neue Redaktion der Wehrordnung angeordnet 
worden, die als Beilage zu Nr. 32 des Zentralblatts von 1901 veröffentlicht worden 
ist. Auch diese Redaktion hat zahlreiche Aenderungen erfahren, namentlich durch 
Verordnung vom 31. März 1914 (Zentralbl. S. 249) mit Rücksicht auf das Reichs- und 
Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 und die neueren Militärgesetze. Bear- 
beitungen sind erschienen von v. Rüdinger, Stuttgart 1876; Zenetti (Bayer. 
Wehrordn.), Nördlingen 1876 und Ergänzungsband 1878 Solms, Berlin 1885; 
Fr. Rott, Die Wehrpflicht im Deutschen Reich, Kassel 1890; Uhl, Die Wehrpflicht 
nach D. Staatsrecht. Landshut 1913 (Würzb. Dissert.). 
Die spezifisch militärischen Ergänzungen zur Wehrordnung sind zusammen- 
gestellt inder preußischen Heerordnung vom 22. November 1888 und den 
entsprechenden Heerordnungen für das sächsische, württembergische und bayerische 
Kontingent (siehe oben S. 100). Die auf den Dienst in der Marine bezüglichen Be- 
stimmungen sind zusammengestellt in’ der Kaiserlichen Marineordnung 
vom 19. November 1889 (Marineverordnungsbl. S. 83), nneuerRedaktion vom 
12. November 1894 (Marineverordnungsbl. S. 265). Vgl. ferner die „Organisatorischen
	        

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