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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr. 23. 1918. (65 
Anlage 1. 
Vorschriften, 
die von den Behörden Abei der Ausführung der öffentlichenz Impfungen zu 
" befolgenSfind. 
§ 1. Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins hat die Ortspolizei- 
behörde dafür Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge gedruckte Verhal- 
tungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impf- 
linge während der Entwicklung der Impfblattern erhalten. 
In Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern ist es zulässig, die gedruckten Ver- 
haltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge erst im Impftermin an die 
Angehörigen zu verteilen, unter der Voraussetzung, daß die §8 2 und 4 dieser Vor- 
schristen in der öffentlichen Bekanntmachung des Impftermins zum Abdruck gelangt 
find. Wird in diesen Städten die Vorladung zur Impfung durch die Post zugestellt, so 
sind die §§ 2 und 4 der Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge 
auch auf der Vorladung abzudrucken. 
§2. Treten an einem Orte übertragbare Krankheiten, wie Diphtherie, Fleckfieber, 
übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, rosenartige 
Entzündungen, Scharlach oder Typhus in größerer Verbreitung auf, so werden die 
öffentlichen Impftermine ausgesetzt. Die Ortspolizeibehörde hat den Impfarzt davon 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten oder die natür- 
lichen Pocken (Blattern) herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Termine nicht ge- 
bracht werden, auch haben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impftermine fern- 
zuhalten. Der Termin darf in solchen Häusern nicht abgehalten werden. 
Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt von 
den übrigen Impflingen vorgenommen werden. ç 
8983. Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend ge gehörig 
Kreinigte und gelüftete Räume bereitzustellen, die womöglich auch eine Trennung des 
arteraums vom Operationszimmer gestatten. 
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen. 
4. Ein Beauftragter der Ortspolizeibehörde sei im Impftermine zur Stelle, 
um im Einvernehmen mit dem Impfarzt für Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. 
Entsprechende Schreibhilfe ist bereitzustellen. ½*# 
unwesbe der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau sei ein Lehrer 
55. Eine Überfüllung der äume, namentlich des Operationszimmers, 
werde ver ieden. Falls mehrere Selr einem Tage angesetzt sind, sollen sie 
36
	        

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