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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1901
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1901.
Signatur:
rgbl_1901
Bandzählung:
35
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1901
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 23.
Bandzählung:
23
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur Ergänzung der Verfügung, betr. die Vermessung und Vermarkung von Bergbaufeldern im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 26. April 1909.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Verkehr mit methylalkoholhaltigen Arzneimitteln.
  • Zusatz-Bestimmungen zur Hafenordnung für Neuguinea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. den Verkehr mit methylalkoholhaltigen Arzneimitteln.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einwanderung Mittelloser.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Werbung

Volltext

G 329 20 
Verordnung des GSouverneurs von Deutsch-MNeuguinea, betr. die Einwanderung 
Mittelloser. 
Vom 18. Januar 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 913) und des 
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kol. Bl. 1903, S. 509) 
wird für das Schutzgebiet Neuguinea einschließlich des Inselgebiets folgendes bestimmt: 
§ 1. Von der Einwanderung über See können Personen ausgeschlossen werden, welche 
den Besitz genügender Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht nachzuweisen vermögen. 
Der Nachweis ist auf Verlangen vor der Behörde des Einwanderungshafens zu führen. Diese ist 
berechtigt, Sicherheitsleistung mindestens für diejenigen Kosten zu verlangen, die durch Rück- 
beförderung des Einwandernden nach dem Einschiffungshafen entstehen würden. 
Ebenso kann bei oder nach Einwanderung über die Landgrenzen des Schutzgebiets von 
dem Einwandernden eine Sicherheitsleistung für die Kosten einer Rückbeförderung verlangt werden. 
Ist der Einwanderer nicht in der Lage, diese Sicherheit zu stellen, so kann ihm die Einwanderung 
untersagt oder seine Rückbeförderung verfügt werden. 
§ 2. Die Führer der einkommenden Schiffe sind verpflichtet, der Behörde des Ankunft- 
hafens eine Liste der einwandernden Personen, aus welcher Name und Bestimmungsort derselben 
hervorgehen muß, sofort nach Ankunft des Schiffes vorzulegen. 
§ 3. Wenn eine Person von der Einwanderung ausgeschlossen wird, so ist der Führer des 
Schiffes auf Verlangen der Behörde zur unentgeltlichen Weiterführung der Person verpflichtet. 
Erfolgt die Landung trotz Verbots, so ist jeder Schiffsführer derselben Reederei zur unent- 
geltlichen Mitnahme der eingewanderten Person verpflichtet. 
§ 4. Wer eine Person im festen Dienstverhältnis einführt, bleibt der Behörde gegenüber 
für den Zeitraum eines Jahres vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses ab gerechnet, für 
die Kosten des Unterhaltes, der Krankenhilfe und der Heimsendung verhaftet, soweit sie aus öffent- 
lichen Mitteln bestritten werden. 
Diese Verpflichtung geht auf denjenigen über, welcher den ausgeschiedenen Angestellten 
innerhalb des im ersten Absatz bestimmten einjährigen Zeitraumes in Dienst oder bei mehrmaligem 
Wechsel zuletzt in Dienst genommen hat. 
Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Angehörige (Braut, Ehefrau, Kinder) eines solchen 
Angestellten, sei es, daß sie gleichzeitig mit ihm einwandern oder später allein kommen, sei es, daß 
sie nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Schutzgebiets zu ihm zurückkehren, ferner 
auch auf andere Angehörige eines solchen Angestellten, die eine selbständige Berufstätigkeit nicht aus-- 
üben und mit Zustimmung des Arbeitgebers einwandern. 
§ 5. Ein Schiffsführer, der die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten verletzt, 
wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft oder Geldstrafe bis zu 600 .J/¼ bestraft. 
Bis zur Erfüllung der dem Schiffsführer durch diese Verordnung auferlegten Pflichten kann 
ihm die Aushändigung der Schiffspapiere verweigert werden. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft. 
§ 6. Die Verordnung des Gouverneurs betreffend die Einwanderung mittelloser nicht ein- 
geborener Personen vom 12. August 1905 (Kol. Bl. S. 693) und die Verordnung des Gouverneurs 
betreffend die Einwanderung mittelloser nicht eingeborener Personen in das Inselgebiet vom 
11. Oktober 1907 (Kol. Bl. 1908 S. 55) werden hiermit aufgehoben. 
Rabaul, den 18. Jannar 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
  
  
  
  
  
Hpersonalie. — 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirks- 
amtmann bei dem Gouvernement von Togo Karl Mezger in Anecho den Roten Adler-Orden vierter 
Klasse zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Direktor der 
Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebsgesellschaft, Großherzoglich hessischen Banrat Reh 
zu Nikolassee bei Berlin den Roten Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.
	        

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