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Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1901
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1901.
Signatur:
rgbl_1901
Bandzählung:
35
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1901
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 27.
Bandzählung:
27
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahr 1901 enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1901.

Volltext

— 217 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 27. 
Inhalt: Gesetz über das Verlagsrecht. S. 217. — Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der 
Literatur und der Tonkunst. S. 227. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2777.) Gesetz über das Verlagsrecht. Vom 19. Juni 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst 
wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und 
Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, 
das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. 
§. 2. 
Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder 
Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten 
während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. 
Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugniß zur Vervielfältigung und 
Verbreitung: . 
1. für die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere 
Mundart; 
2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Forin oder eines 
Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 
3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht 
blos ein Auszug oder eine Uebertragung in eine andere Tonart oder 
Stimmlage ist. 
Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Ge- 
sammtausgabe befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem 
das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1901. 44 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1901.
	        

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