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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1901
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1901.
Signatur:
rgbl_1901
Bandzählung:
35
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1901
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Titel:
Chronologische Uebersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahr 1901 enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Werbung

Volltext

64                                                   Anhalt. 
regulirungen handelt, so wie zum Abschluß von Staatsverträgen, welche 
Unseren Unterthanen neue Lasten auferlegen, die Zustimmung Unserer 
Stände einholen. Es bedarf in Zukunft, mit Vorbehalt anderweiter 
gesetzlicher Regelung, der Landschaftsordnungsmäßigen   Zustimmung zu 
allen Veräußerungen von unbeweglichem Landeseigenthum. 
§ 20. Wenn die öffentliche Wohlfahrt, die Sicherheit Unseres Herzog- 
thums oder andere dringliche Umstände es erforderlich machen, Gesetze 
ohne vorherige Vernehmung des Gesammt-Landtags (beziehentlich des 
Sonder-Landtags) zu erlassen, so wollen Wir demselben diese provi- 
sorischen Gesetze nachträglich zur Abgabe seines Gutachtens (§ 18) be- 
ziehentlich seiner Zustimmung (§ 19) vorlegen lassen. 
Auch sollen solche Gesetze sofort nach ihrer Veröffentlichung dem 
landständischen Ausschuß mit dem Anheimstellen vorgelegt werden, ob 
Seitens desselben die alsbaldige Zusammenberufung eines Landtags für 
erforderlich erachtet werde. 
§ 21. Wir behalten Uns vor, jede an sich zur Zuständigkeit des 
Gesammt-Landtags gehörige Angelegenheit nach Unserem landesherr- 
lichen Ermessen für eine Angelegenheit Unseres Sonder-Landtags zu 
erklären, wenn entweder unter Uns über die Nothwendigkeit eines zu 
erlassenden Gesetzes oder abzuschließenden Staatsvertrags eine Ueber- 
einstimmung nicht besteht, oder wenn der Gesammt-Landtag einer Vor- 
lage seine Zustimmung nicht ertheilt, so wie solche Angelegenheiten, 
welche wesentlich das Interesse eines Herzogthums berühren, lediglich 
bei Unseren Sonder-Landtagen verhandeln zu lassen. 
§ 22. Der Gesammt-Landtag soll das Recht haben, Beschwerden 
und Anträge an Uns zu richten. 
Ein gleiches Recht wollen Wir den einzelnen Ständen beilegen, 
wenn sie sich durch den Beschluß der Mehrheit beschwert glauben. 
§ 23. Ausgeschlossen von der Berathung des Gesammt-Landtags 
sind: die gesammte Finanz-Gesetzgebung der Herzogthümer, insbesondere 
die Feststellung des Staatshaushalts, die Abnahme der Rechnungen, die 
Steuern, die Abgaben und Landesschulden. 
§ 24. Die Eröffnung des Gesammt-Landtags soll durch den ältest- 
regierenden Herzog als Landschafts-Ober-Direktor in Person, oder durch 
Kommissarien erfolgen, von denen Wir je einen besonders ernennen 
werden. Diese Kommissarien und die von ihnen etwa weiter bevoll- 
mächtigten Beamten haben zugleich das Recht, den Landtags-Verhand- 
lungen beizuwohnen und zu jeder Zeit das Wort zu ergreifen. 
§ 25 1). Die Verhandlungen des Gesammt-Landtags sind nach der 
anliegenden Geschäfts-Ordnung zu führen. 
§ 26. Die Mitglieder des Landtags erhalten während der Dauer 
des Landtags vier Thaler Tagegelder. 
§  27. Die Entlassung des Gesammt-Landtags erfolgt in gleicher 
Weise wie die Eröffnung. 
1) § 25 Abs. 2 ff. aufgehoben durch das Einführungsgesetz zur Geschäftsordnung 
vom 24. Januar 1876 § 2.
	        

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