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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1902
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1902.
Signatur:
rgbl_1902
Bandzählung:
36
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Titelseite

Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)
  • Einband
  • Leerseite
  • short_title_page
  • Leerseite
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Zweite Abteilung.
  • Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
  • Erstes Kapitel. Das Verhältnis des Staates zur Schule.
  • §. 132. I. Geschichtlicher Überblick.
  • §. 133. II. Lehr- und Lernfreiheit.
  • §. 134. III. Unterrichtsfreiheit.
  • §. 135. IV. Sorge für ausreichende Unterrichtsanstalten.
  • §. 136. V. Unterrichtszwang.
  • §. 137. VI. Organisation und Beaufsichtigung des Unterrichtswesens.
  • Zweites Kapitel. Die einzelnen Unterrichtsanstalten.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der Wirtschaftspflege.
  • Verlagswerbung.

Volltext

Unterrichtsfreiheit. (8. 134.) 259 
(§. 14). Denjenigen Personen, gegen deren wissenschaftliche Befähigung für den Unter- 
richt und die Erziehung der Jugend nichts zu erinnern ist, soll von der Ortsschulbehörde 
ein jedesmal für ein Jahr gültiger, jedoch widerruflicher Erlaubnisschein zur Erteilung 
von Privatunterricht sowohl in Familien als in Privatschulen und Privaterziehungs- 
anstalten unentgeltlich erteilt werden 1 (§. 15). Geistliche und öffentliche Lehrer sowie 
die an öffentlichen Schulanstalten beschäftigten Sprach-, Gesang-, Musik= und Zeichen- 
lehrer dürfen ohne besonderen Erlaubnisschein Privatunteriicht in Familien und Privat- 
schulen erteilen; sie haben ihr Vorhaben nur der Ortsschulbehörde anzuzeigen. Auch den 
Studierenden auf den Landesuniversitäten und den Schülern der obersten Klasse der ge- 
lehrten Schulen steht dasselbe Recht zu, wenn sie sich über ihre wissenschaftliche und 
sittliche Befähigung durch ein Zeugnis des Rektors der Universität oder des Direktors 
der betreffenden gelehrten Schule bei der Ortsschulbehörde zuvor ausgewiesen haben? 
. 16). Über die Wirksamkeit der Privatlehrer und Privatlehrerinnen hat die Orts- 
schulbehörde eine geregelte, den örtlichen Verhältnissen anzupassende Aufsicht zu führen, bei 
Unregelmäßigkeiten, die auf ein unsittliches Verhalten schließen lassen, sowie wenn in 
religiöser oder politischer Beziehung Bedenken entstehen, sich mit der Ortspolizeibehörde in 
Verbindung zu setzen und, wenn der Verdacht sich bestätigen sollte, die Erneuerung des 
Erlaubnisscheines zu versagen, auch nach Befinden der Umstände die Entfernung unsitt- 
licher oder politisch verdächtiger Personen aus dem Lehrerstande bei der Regierung zu 
beantragen (§. 17). Personen, welche Kinder aus mehreren Familien gemeinschaftlich 
unterrichten, sind als Privatlehrer und Privatlehrerinnen zu betrachten und zu behandeln, 
wenn sie auf Grund eines Vertrages (gleichviel ob mit einer Familie oder mit mehreren, 
jedoch nur) mit bestimmten einzelnen Familien, deren Kinder in festgesetzten Lehrgegen- 
ständen gegen feste Vergütung unterrichten 3 (§. 18). 
3. Hauslehrer, 
Regierung " versehen, 
Erzieher und Erzieherinnen, 
solches Verhältnis zu treten beabsichtigen, 
d. h. Personen, die in ein 
müssen sich mit einem Erlaubnisschein der 
in deren Bezirk sie eine solche Stelle annehmen wollen (8. 19). 
  
Endlich sprach der Min. Erl. v. 11. März 1862 
(a. a. O. 1862, S. 126) aus, daß diese Grundsätze 
auf diejenigen Tanzlehrer Anwendung finden 
sollten, welche ausschließlich in den von ihnen 
selbst gegründeten Tanzschulen Unterricht erteilen 
wollen. Die Reichsgewerbeordn. v. 21. Juni 1869 
schreibt (B. G. Bl. 1869, S. 245) im §. 35 vor, 
daß die Erteilung von Tanz-, Turn= und 
Schwimmunterricht als Gewerbe anzeigepflichtig 
ist, daß es zu untersagen ist, wenn Tatsachen 
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbe- 
treibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb 
dartun. Da nach §. 1 a. a. O. der Betrieb eines 
Gewerbes jedermann gestattet ist, soweit nicht 
die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschrän- 
kungen vorgeschrieben oder zugelassen hat, muß 
angenommen werden, daß die im §. 35 a. a. O. 
vorgeschriebene Beschränkung die einzige in bezug 
auf Tanz-, Turn= und Schwimmlehrer gegen- 
wärtig noch bestehende ist. §. 6 a. a. O. bestimmt 
zwar, daß die Gewerbeordn. auf das Unterrichts- 
wesen im allgemeinen keine Anwendung finden 
soll; von dieser Bestimmung bildet jedoch §. 35 a. 
a. O. eine Ausnahme (val. hierzu v. Landmann, 
Gewerbeordnung, Bd. I, S. 77; Anschütz a. a. O., 
S. 397; J. Smith, Ein Kampf um die recht- 
liche Stellung des Turnunterrichts, Hadersleben 
1909). Hiernach werden die vorstehenden Min.= 
Erlasse keine Anwendung mehr finden können. — 
Der Min. Erl. v. 10. Dez. 1880 (M. Bl. d. i. Verw. 
1881, S. 24) führte aus, daß §. 55 der Gewerbe- 
ordnung, wonach es zur Anbietung gewerblicher 
und Darbietung niederer künstlerischer Leistungen 
  
außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes 
ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung 
und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person 
eines Wandergewerbescheines bedarf, auf den Tanz- 
unterricht, welchen ein Tanzlehrer außerhalb seines 
Wohnortes erteilt, keine Anwendung findet. 
1 Für die Erteilung von Erlaubnisscheinen an 
Privat= und Hauslehrer ist der Kreisschulinspektor 
zuständig (Min. Erl. v. 4. Febr. 1909, Zentr. Bl. 
f. d. Unterr. Verw. 1909, S. 333). 
Bei Ausländern bedarf es der durch die Regie- 
rung nachzusuchenden Genehmigung des Min. 
des Inn. (§. 15 der Instr.); doch ist durch den 
Min. Erl. v. 17. Juli 1862 die Erteilung dieser 
Erlaubnis den Regierungen delegiert worden (M. 
Bl. d. i. Verw. 1863, S. 151, Nr. 113). 
Die Genehmigung soll nicht für den ganzen 
Umfang der Monarchie, sondern nur für den 
Ort, wo die Erteilung des Unterrichts beabsichtigt 
wird, erteilt werden (Min. Erl. v. 8. März 1862, 
M. Bl. d. i. Verw. 1862, S. 191). 
2 Wegen der Seminaristen und der Kandidaten 
der höheren Schulämter und der Theologie vgl. 
den Min. Erl. v. 10. Juli 1840 (M. Bl. d. i. Verw. 
1840, S. 97) und den Min. Erl. v. 12. April 
1842 (a. a. O. 1842, S. 119). 
: Über solche kleine Familienschulen vgl. die 
Min. Erl. v. 26. Sept. 1840 (M. Bl. d. i. Verw. 
1840, S. 355) und v. 14. Nov. 1860 (a. a. O. 
1861, S. 5). . 
4 Min. Erl. v. 4. Febr. 1909, Zentr. Bl. f. d 
Unterr. Verw. 1909, S. 333. 
17*
	        

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