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Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Bibliographic data

Object: Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

Monograph

Persistent identifier:
witzleben_verfassung_sachsen_1881
Title:
Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.
Author:
Witzleben
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
B. G. Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Die Verhandlungen des Landtags über die neue Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Index
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Prepage
  • I. Einleitung.
  • II. Die ursprüngliche Entwicklung der Landschaft in den sächsischen Landen.
  • III. Die alte ständische Verfassung. (1438 - 1831.)
  • Das ständische Recht der sogenannten ,,willkürlichen" Zusammenkünfte.
  • Corporative Zusammensetzung der Landtage.
  • Die verschiedenen Arten der Ständeversammlungen.
  • Geschäftsgang bei den Ständeversammlungen.
  • Ceremoniell bei der Landtagseröffnung.
  • Formalien der Landtagsverhandlungen.
  • Das Verfahren bei Abfassung ständischer Schriften.
  • IV. Die Wirksamkeit der alten Stände.
  • Steuerbewilligungsrecht.
  • Mitwirkung bei Regierungsacten.
  • Wirksamkeit in kirchlichen Angelegenheiten.
  • Mitwirkung bei Errichtung von Landescollegien.
  • Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
  • Schlußbetrachtung.
  • V. Der Sächsische Behördenorganismus zur Zeit der alten ständischen Verfassung.
  • VI. Die ersten Regierungsjahre des Königs Anton.
  • Eintritt des Geheimen Raths von Könneritz in das Geheime Cabinett und Berufung des Ministers von Lindenau in den königl. sächsischen Staatsdienst .
  • Einleitende Schritte behufs Herbeiführung von Abänderungen der alten ständischen Verfassung.
  • Streben nach Erweiterung der finanziellen Zuständigkeit des Landtags.
  • Schritte zur Herbeiführung größerer Publicität der ständischen Verhandlungen.
  • Schärferes Hervortreten einer systematischen Opposition auf dem Landtage.
  • Die Septemberunruhen des Jahres 1830.
  • Schritte aus der Mitte der Regierung im Interesse einer den Bedürfnissen des Landes entsprechenden Neugestaltung der staatlichen Verhältnisse.
  • Prinz Friedrich August zum Mitregenten, Lindenau zum Cabinetsminister ernannt.
  • VII. Der Cabinetsminister von Lindenau und die Mitglieder des Geheimen Raths.
  • Bernhard August von Lindenau.
  • Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänkendorf.
  • Johann Adolph von Zezschwitz.
  • Hans Georg von Carlowitz.
  • Julius Traugott Jacob von Könneritz.
  • Heinrich Anton von Zeschau.
  • VIII. Die Verhandlungen im Geheimen Rath über die neue Verfassung.
  • IX. Die Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Otto Victor, Fürst, Graf und Herr von Schönburg.
  • Albert von Carlowitz.
  • Dr. Christian Adolph Deutrich.
  • Christian Gottlieb Eisenstuck.
  • X. Die Verhandlungen des Landtags über die neue Verfassung.
  • XI. Vernehmung des Landtags mit der Staatsregierung über die neue Verfassung. Veröffentlichung der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und deren Einführung. Schlußwort.
  • Beilagen.
  • Beilage Nr. 1. Verzeichniß der in den sächsischen Landen bis zur Einführung der constitionellen Verfassung abgehaltenen Landesversammlungen.
  • Beilage Nr. 2.
  • Beilage Nr. 3. Der Landschafft Vereinigung in dem Bruder-Kriege zwischen Churfürst Friderico II. und Hertzog Wilhelm zu Sachsen de Anno 1445.
  • Beilage Nr. 4. Bericht über den Verlauf des im Jahre 1548 in Leipzig abgehaltenen Landtags.
  • Beilage Nr. 5. Bericht über den Verlauf der aufständischen Bewegungen in Sachsen im Herbst des Jahres 1830.
  • Beilage Nr. 6.
  • Beilage Nr. 7. Entwurf der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Sachsen.
  • Beilage Nr. 8. Verzeichniß der Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Beilage No. 9. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.

Full text

— 248— 
hebung der bestehenden antragen. Jedem Gesetz-Entwurfe werden 
die Motive beigefügt werden.“ 
Zu §. 10 wünschen die Stände die auf der letzten Zeile vor- 
kommenden Worte: „in der Regel“ vermieden und Hinweisung auf 
die Vorschrift §. 115 substituirt. 
Die Bestimmungen der zweiten Hälfte des §. 114, ingleichen 
die §§. 115 und 116 wünschen die Stände vollständig beseitigt 
und dafür Einschaltung eines einzigen Paragraphen in folgender 
Fassung: 
„Diese Anträge und die Gründe, auf welchen sie beruhen, 
werden auf das reiflichste erwogen, auch soweit es nur immer mit 
dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt werden. In 
dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden würden, die Stände 
hingegen auf dießfalls ihnen geschehene Eröffnung und anderweite 
Berathung die Bewilligung in der verlangten Maaße wiederholt 
ablehnen wollten, so läßt der König die Auflagen für den ordent- 
lichen Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich blos für einen 
vorübergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt sind, nach 
Ablauf der Bewilligungszeit durch die oberste Staatsbehörde 
mittelst einer in die Gesetzsammlung aufzunehmenden Verordnung 
noch auf ein Jahr ausschreiben und fort erheben. 
„In dem zu erlassenden Ausschreiben wird jedoch der beson- 
dern Natur desselben gedacht und Beziehung auf den betreffenden 
Paragraph der Verfassungsurkunde genommen werden. Ein solches 
verlängertes Abgabenausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr 
erlassen werden, weshalb der König längstens 6 Monate vor Ab- 
lauf eines solchen um ein Jahr verlängerten Ausschreibens eine 
außerordentliche Ständeversammlung einberufen wird.“ 
Für §. 120 wird folgende Fassung in Vorschlag gebracht: 
„Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig 
gemacht werden. Wenn in außerordentlichen, dringenden und un- 
vorhergesehenen Fällen schleunige finanzielle Maaßregeln erfordert 
werden, zu welchen die Zustimmung der Stände nothwendig ist,
	        

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