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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1903
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1903.
Shelfmark:
rgbl_1903
Volume count:
37
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr 37.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 2989.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten.
Volume count:
2989
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • I. Die geschichtliche Entwickelung des Begriffes der Neutralität.
  • II. Rechte und Pflichten der Neutralen.
  • III. Freiheit des Handels der Neutralen.
  • IV. Die Kriegskonterbande.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

362 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
daß in seinen Häfen und auf seinen Werften Kriegsschiffe für einen 
der Kriegführenden gebaut, ausgerüstet, bemannt werden; er haftet 
für allen durch diese Schiffe dem Gegner verursachten Schaden, 
wenn er diese Verletzung der Neutralität wissentlich oder fahr- 
lässig geschehen ließ (Alabama-Fall, oben $ 38 II 1). Der Ver- 
kauf von segelfertigen, aber nicht armierten Schiffen an einen 
Kriegführenden durch Angehörige des neutralen Staates dagegen 
braucht von der neutralen Regierung nicht verhindert zu werden. 
3. Der neutrale Staat darf sich nicht selbst an der von einem 
der Kriegführenden ausgeschriebenen Kriegsanleihe beteiligen, braucht 
aber seine Staatsangehörigen an der Beteiligung nieht zu hindern und 
kann daher die Auflegung zur Zeiehnung selnen Börsen gestatten. 
Dies hat z.B. England 1870 bezüglich der von dem Gouver- 
nement de la däfense nationale ausgeschriebenen Kriegsanleihe getan. 
4. Der neutrale Staat darf nieht selbst Kriegslieferungen und 
Kriegsleistungen (etwa Truppentransporte) übernehmen, kann aber 
seinen Angehörigen gestatten, das auf ihre eigene Rechnung und Gefahr 
zu tun. 
Die neutralen Staaten haben häufig, teils durch allgemeine 
Gesetze oder durch besondere für die Dauer des Krieges erlassene 
Ausfuhrverbote (von Kriegsmaterial, Schiffen, Pferden usw.) solche 
Lieferungen und Leistungen zu ‘verhindern sich bemüht; eine 
völkerrechtliche Pflicht dazu besteht aber nicht. Das gilt besonders 
auch von Kohlenlieferungen; der neutrale Staat, der seine Unter- 
tanen an solchen Lieferungen nicht hindert, macht sich eine Ver- 
letzung des Völkerrechts nicht schuldig. 
III. Nach heute feststehendem Rechtssatz ist der Handel der Neu- 
tralen auch in Kriegszeiten frei. Die Staatsangehörigen der neutralen 
Staaten dürfen zu Wasser und zu Lande, nicht nur unter sich, son- 
dern auch mit den Kriegführenden selbst, nieht nur auf neutralem 
Gebiet, sondern aueh auf dem Kriegsschauplatz, Handel treiben. Doch 
unterliegt die Kriegskonterbande (unten IV ) zur See der Wegnahme 
  
verständlich ist damit noch kein neuer Völkerrechtssatz begründet. Vergl. 
de Lapradelle, R.G. XI 531.
	        

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