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Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1905
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1905.
Bandzählung:
39
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1905
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 11
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3111.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1905.
Bandzählung:
3111
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11 (11)
  • (Nr. 3111.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1905. (3111)
  • Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905.
  • Besoldungs= Etat für das Reichsbahndirektorium auf das Rechnungsjahr 1905.
  • Verzeichnis derjenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitärgerichts, welche unter A1 bis 8 des Servistarifs fallen.
  • (Nr. 3112) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. (3112)
  • Haushalts-Etat der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1905.
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46 (46)
  • Stück Nr 47 (47)
  • Stück Nr 48 (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Sachregister

Volltext

— 182 — 
 § 4. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Erhebung der nach § 4 des Gesetzes, 
betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1904 
(Reichs-Gesetzbl. S. 171), vorläufig gestundeten Matrikularbeiträge auch für das 
Rechnungsjahr 1905 auszusetzen, bis der zur Deckung des Bedarfs nach den 
wirklichen Ergebnissen des Reichshaushalts für die Rechnungsjahre 1904 und 1905 
erforderliche Betrag festgestellt ist. 
Insoweit die von den Bundesstaaten aufzubringenden Matrikularbeiträge 
für das Rechnungsjahr 1905 den Betrag von 213 250 000 Mark übersteigen, 
wird der Reichskanzler ermächtigt, deren Erhebung vorerst für dieses Rechnungs- 
jahr auszusetzen, bis der zur Deckung des Bedarfs für dasselbe nach den wirklichen 
Ergebnissen des Reichshaushalts erforderliche Betrag festgestellt ist. 
§ 5. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
 Reichsbankdirektorium für das Rechnungsjahr 1905 wird auf 169 500 Mark 
festgestellt. 
§  6. 
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif 
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 Reichs-Gesetzbl. S. 272) 
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der dritten Anlage ersichtlich. 
§ 7. 
Von dem nach China entsandten Ostasiatischen Expeditionskorps verbleibt 
ein aus Militärpersonen des Friedens- und des Beurlaubtenstandes der einzelnen 
Heereskontingente bestehender Teil, die Ostasiatische Besatzungsbrigade, zur vor- 
übergehenden Besetzung chinesischen Gebiets in Ostasien, ist aber, sobald sie ihre 
Aufgabe erfüllt haben wird, aufzulösen. Die Verwaltung wird durch den 
Bundesstaat Preußen geführt. 
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten, 
Mannschaften und Beamten des Expeditionskorps werden, soweit sie nicht sofort 
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver- 
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Gibraltar, den 1. April 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
 
	        

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