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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1905
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1905.
Bandzählung:
39
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1905
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Volltext

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 34. 301 
von der Gemeindekasse und den Nutzungsberechtigten 138) zu tragen, soferne 
nicht ein anderweitiges rechtsbegründetes Herkommen 139) besteht 140) 14). 
bei Ungleichartigkeit je nach dem Werthe der faktisch von den einzelnen Beteiligten 
bezogenen Nutzung. Vergl. v. Hauck-Lindner S. 119 Anm. 2 zu Art. 34. 
158) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. Oktober 1892 
Bd. 1, 31 f. in Anm. 140 I lit. e über ein der Gemeinde bezüglich dieser Leistungen 
zustehendes Retentionsrecht. Diese Entscheidung ist wohl für die Pfalz ergangen, 
jedoch bei dem Gleichlaut der Bestimmung von Art. 26 Abs. I der pfälzischen 
Gem-Ordn. mit Art. 34 Abs. I der rechtsrheinischen Gem.-Ordn. auch für letztere 
anwendbar. 
Issba) Die Verpflichtung des Art. 34 zur Tragung der Lasten ist — ab- 
gesehen von dem in Abs. II am Schluß genannten Herkommen — eine gesetz- 
liche, von welcher die Nutznießer, sofern und soweit sie sich im faktischen 
Genusse der Nutzung befinden, seitens der Gemeinde nicht entbunden werden 
können. Jeder Gemeindeumlagenpflichtige würde im Falle der Entbindung von 
dieser Verpflichtung gegen einen diesbezüglichen Beschluß Beschwerde erheben 
können. S. hiezu auch Art. 157 Abs. I Z. 2 d. Gem.-Ordn. Vergl. v. Kahr S. 
306; auch oben Anm. 135. 
135)) Uber dieses Herkommen s. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. No- 
vember 1892 Bd. 14, 89 f. in Anm. 101 I lit. n, ferner Bd. 14, 94 in nach- 
stehender Anm. 140 I lit. a, desgleichen vom 16. Januar 1895 Bd. 16, 225 in 
Anm. 140 I lit. d. Vergl. auch Anm. 134. 
Es können durch dieses Herkommen sowohl zu Gunsten als zu Un- 
gunsten der Gemeinde Ausnahmen von der regelmäßigen bezw. verhältnismäßigen 
Verteilung der Lasten und Auslagen nach Art. 34 der Gem.-Ordn. begründet 
werden. S. v. Kahr S. 308 Note 5. 
1½ Entscheidungen und Abhandlungen zu Art. 34. 
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes. 
a) vom 23. November 1892 Bd. 14, 89 oben in Anm. 101 Nr. I lit. n; 
ferner dieselbe Entscheidung S. 94 (unter lit. b): Es besteht schon an 
sich kein verlässiger Grund, anzunehmen, daß der Gesetzgeber das recht- 
liche Herkommen des Art. 34 der Gem.-Ordn. anders als jenes des 
Art. 32 gestaltet wissen wollte. Beide Artikel befinden sich unter einem 
und demselben Abschnitte der Gem.-Ordn., beide beziehen sich ebenso 
wie die vorausgehenden, der dazwischenliegende und die nachfolgenden 
Artikel auf die Nutzung des Gemeindevermögens und die damit zu- 
sammenhängenden Verhältnisse, beide haben dieselbe Materie zum Gegen- 
stande und stehen mit ihren Rechtsbeziehungen in innigem Zusammen- 
hange 2c. 2c. Hienach muß daran festgehalten werden, daß das rechts- 
begründete Herkommen des Art. 34 der Gem.-Ordn. ebenso wie jenes 
des Art. 32 schon vor der Einführung der Gem.-Ordn. bestanden haben 
muß. S. Anm. 129, 134 und 139, desgleichen unten lit. d. 
b) vom 23. Juli 1880 Bd. 1, 466 oben Anm. 133. 
T) vom 23. April 1890 Bd. 12, 179 ff., besonders 187 f.; s. oben Anm. 
101 1 lit. gg, auch lit. h Abs. 2. · 
d) vom 16. Januar 1895 Bd. 16, 225: Gegenleistungen zum Vorschub 
der Gemeinde im Sinne des Art. 34 Abs. I der Gem.-Ordn. können 
durch ein dem einschlägigen Zivilrechte gemäßes Herkommen entstehen 
und erweitert werden, auch wenn dieses Herkommen erst nach 1818 
sich gebildet hat. Dagegen ist die Bildung eines rechtswirksamen Her- 
kommens in Bezug auf Gegenleistungen nach 1818 dann ausgeschlossen, 
wenn durch ein solches das vor 1818 begründete Recht der Gemeinde. 
auf eine Gegenleistung aufgehoben oder gemindert werden soll. « 
Siehe Anmerkung 134 und 139 desgl. oben lit. a. 
 
	        

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