Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1905
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
39
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 37.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr.3163.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Italiens und der Schweiz zu den am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen über das internationale Privatrecht.
Volume count:
3163
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Vernehmung 
der Stände 
mit der 
Staats- 
regierung 
und mit 
Behörden. 
S. 366. 
Regierungs- 
commissare. 
222 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Alle Kammermitglieder, sowie die anwesenden Regierungs- 
commissare sind befugt, den Präsidenten auf Abweichungen von 
der Ordnung aufmerksam zu machen und auf Zurückweisung 
zur Ordnung anzutragen. Gegen den Ordnungsruf, sowie 
die Entziehung des Wortes Seiten des Präsidenten kann binnen 
24 Stunden auf Entscheidung der Kammer angetragen werden. 
Dieser Antrag gelangt auf die nächste, nach Stellung des An- 
trags folgende Tagesordnung. 
Sobald der Präsident den Schluß einer Sitzung erklärt 
hat, sind weitere Anträge, Reden und Berathungen Seiten 
der Mitglieder der Kammer nicht mehr gestattet. » 
Der Präsident hat Zeichen des Beifalls oder Mißfallens 
auf der Galerie nicht zu gestatten und ist berechtigt, bei Ver- 
letzung der Ordnung einzelne Personen von der Galerie ent- 
fernen oder letztere ganz schließen zu lassen. 
§ 28. Eine unmittelbare Vernehmung der Stände, sowie 
der einzelnen Kammern mit der Staatsregierung findet nach 
§133 der Verfassungsurkunde nur durch das Gesammtministerium 
statt. In Bezug auf die Bestellung von Regierungscommissaren, 
Mittheilung von Acten oder anderer Auskunftsertheilung (ver- 
gleiche auch §5 99, Absatz 1 der Verfassungsurkunde), auf Ein- 
richtung in den Räumlichkeiten der Kammern, die Canzlei, das 
Dienerpersonal und das Cassenwesen, sowie in Bezug auf die 
stenographische Canzlei (§ 11, Absatz 2) und die Handhabung 
der Koltzei (& 27) ist dagegen eine directe Vernehmung der 
Präsidenten mit den betheiligten einzelnen Ministerien gestattet 
(vergleiche auch § 31). 
Eine Peeiche Befugniß steht auch den Deputationsvor- 
ständen in Bezug auf die Bestellung von Regierungscommissaren, 
Mittheilung von Acten und andere Auskunftsertheilung zu. 
Mit anderen Behörden haben die Kammern und deren 
Präsidien direct nicht zu verkehren, die Annahme von Beschwerden 
oder Petitionen der Stadträthe und Gemeindevorstände, als 
Vertreter ihrer Gemeinden, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Ebenso dürfen Deputationen an den König nur nach vor- 
heriger, durch das Gesammtministerium zu vermittelnder Ge- 
nehmigung desselben auch mit Ausnahme des Falles einer 
Adresse und der § 110 im Eingange, ingleichen 5 131 am 
Ende der Verfassungsurkunde gedachten Fälle nur von beiden 
Kammern gemeinsam abgeordnet werden. 
29. Die Staatsminister, sowie die mit ihnen oder 
in ihrem Auftrage in der Kammer erscheinenden Beamten sind 
  
 No full text available for this image
	        
No full text available for this image

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment