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Preußisches Staatsrecht.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Preußisches Staatsrecht.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1905
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1905.
Bandzählung:
39
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1905
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 44.
Bandzählung:
44
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • § 1. Die Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates.
  • § 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts.
  • § 3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates.
  • § 4. Der preußische Einheitsstaat als konstitutionelle Monarchie.
  • § 5. Preußen als Gliedstaat des Deutschen Reiches.
  • § 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung.
  • § 7. Das Staatsgebiet.
  • § 8. Die Rechte der Preußen.
  • § 9. Das konstitutionelle Königtum.
  • § 10. Die verantwortlichen Minister.
  • § 11. Die Volksvertretung.
  • § 12. Der Staatsdienst.
  • Alphabetisches Register.

Volltext

$ 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 13 
ungewöhnliches Anmuten, so Ihrer Hoheit verkleinerlich 
und zur Einführung eines Condominats und divisi imperii 
führe“. Erst nachdem die Stände bezüglich des Privilegs 
von 1501 formell erklärt, daß sie bei ihrer Bitte um 
dessen Bestätigung neineswens die geringste Verminde- 
rung der landesfürstlichen Obrigkeit und Autorität im 
Auge bätten, gab der Kurfürst hinsichtlich der Bildung 
des aus ihm wohlgefälligen Landeseingeborenen zu be- 
stellenden Regierungsrats zum Teil nach. Der Land- 
tagsrezeß vom 9. Oktober 1649 bestimmte zwar, daß alle 
Beamten, so in des Kurfürsten Namen Gebot und Verbot 
haben, über das, was mit den Ständen verglichen, in 
Pflicht genommen werden sollten. Doch die weitere 
daraus abgeleitete ständische Forderung, daß alle Beamten 
in Gegenwart der Stände auf den Rezeß zu be- 
eiden, wies die klevische Regierung zurück, da „solches 
nicht anderes als specimen condominii nach sich führe“. 
Als dann der Landtaßsabschied vom 14. Oktober 1653 noch- 
mals den Eid der Beamten auf den Hauptrezeß „pure 
und ohne Limitation nach dem mit den Ständen vereinbarten 
Formular“ angeordnet, erklärte der kurfürstliche Statt- 
halter schon am 28. Oktober 1660, „daß I. Ch. D. zu 
Brandenburg .. die vorigen Landtagsrecesse von 1649 und 
1653 nicht halten können, noch wollen. Sie können die- 
selben nicht halten, weil darin verschiedene Punkte be- 
iffen, welche I. Ch. D. landesfürstlichen Hoheit und 
espect zumal nachtheilig und abbrüchig sind, wodurch 
zwischen Deroselben als Landesherrn und den Ständen 
gleichsam consortium regiminis oder condominium ein- 
eführt und eine stets währende Diffidenz, schädliches 
ißtrauen und Uneinigkeit erweckt werde“. Unter diesen 
Punkten nannte der Statthalter besonders: 1. die Be- 
willigung der Stände zur Anstellung eines künftigen 
Statthalters; 2. die Beeidigung aller Räte und Beamten 
auf den Rezeß; 3. die Notifikation und Anhörung der 
Stände vor Anstellung der Räte; 4. den Konsens der 
Stände zur Werbung und Einführung von Truppen und 
die Beschränkung der kurfürstlichen Leibgarde; 5. die 
Abführung aller Truppen aus Kleve-Mark und die Auf- 
hebun er Kriegslasten und Kontributionen: 6. die aus 
dem Rezeß von 1653 hergeleitete Prätension der Stände, 
sich ohne landesfürstlichen Konsens versammeln zu 
dürfen. Abgesehen vom Mangel eines bestimmten, den 
Ständen zur Seite stehenden Privilegs, oder „bewährten 
Herkommens“ könne der Kurfürst auch darum auf diese 
Punkte nicht eingehen: a) weil keine Landstände im Reich 
„solche der landesfürstlichen Hoheit und Obrigkeit ver- 
kleinerliche und abbrüchige Punkte jemals prätendirt 
haben, .noch prätendiren“; b) weil kein Fürst im Reich
	        

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