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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Dritter Band. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1913
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. IX.
Volume count:
IX
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Corrections

Title:
Berichtigung. In Muster 1 zur Verordnung vom 31. Dezember 1912, den Vollzug zur Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Versicherungsbehörden und der Unfallversicherung betreffend - Gesetzes- und Verordnungsblatt 1912 Seite 514 - muß es in der "Zusammenstellung" heißen: Klasse 2: 80 Betriebe mit zusammen 8000 Arbeitstagen, Klasse 7: 10 Betriebe mit zusammen 8000 Arbeitstagen, Im ganzen also 609 Betriebe mit zusammen 138550 Arbeitstagen
Document type:
Periodical
Structure type:
Corrections

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Dritter Band. (3)
  • Abbildungssammlung.
  • Title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Siebentes Buch. Das Verkehrswesen.
  • Achtes Buch. Die Kirche.
  • 1. Staat und Kirche. Von Geh. Justizrat Prof. Dr. Zorn.
  • 2. Die evangelische Kirche und Theologie. Von Prof. D. Dr. Hunzinger.
  • 3. Die katholische Kirche. Von D. Dr. Sebastian Merkle.
  • Neuntes Buch. Unterrichtswesen.
  • Zehntes Buch. Die Wissenschaften.
  • Inhaltsverzeichnis.

Full text

  
4 Staat und Kirche. . VIII. Buch. 
  
IV. Auf dem Westfälischen Friedenskongreß setzte bekanntlich der Große Kur- 
fürst die Einbeziehung auch der Reformierten in die reichsrechtlich festgestellte Parität 
der Katholiken und der Evangelischen („confessioni Augustanae addicti“) burch. Im 
übrigen enthielten die reichsrechtlichen Vorschriften des Westfälischen Friedens für den 
Kurstaat Brandenburg-Preußen keinerlei erhebliche Neuerung des Staatskirchenrechtes; 
ja für (Ost- Preußen und Kleve-Mark blieb der Westfälische Friede vielmehr weit hinter 
dem bereits zu Anfang des 17. Jahrhunderts erreichten Fortschritt zurück. Als durch 
den Wehlauer Vertrag Ostpreußen von der polnischen Lehensfessel frei wurde, wurde 
an dem Grundsatze der Parität von Katholiken und Evangelischen nichts geändert. In 
den westlichen Landen kam es wohl über die Durchführung der Parität zu scharfen Zu- 
sammenstößen mit Pfalz-Neuburg, das seine Vertragspflicht gegen die Evangelischen 
in bedenklichster Weise verletzte; die Hohenzollern aber haben trotz dieses Verhaltens 
von Pfalz-NReuburg, das sie auch ihrerseits zur Richtachtung des Vertrages berechtigt 
bätte, die den Katholiken zugesicherte Parität treu beobachtet. 
V. Eine großartige Weiterentwicklung fand sodann das brandenburgzgisch- 
preußische Kirchenstaatsrecht unter Friedrich dem Großen. Die Grundsätze 
des großen Königs für das Verhältnis von Staat und Kirche sind allgemein bekannt. 
Das Wort des Königs, „daß in Preußen jeder nach seiner Fasson selig werden 
könne“, lebt fort im Volksmunde; diesem Bekenntnis zu dem großen Gedanken der 
Religionsfreiheit stellte der König aber den anderen großen Grundsatz zur Seite: daß 
alle, ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses, den Gesetzen des Staates 
zu gehorchen haben. LDicht allein die Parität der beiden großen christlichen Kirchen 
anerkannte der König im Gesamtgebiet seines Staates, sondern er stellte als staats- 
rechtliches Grundprinzip den viel weiter reichenden Grundsatz der allgemeinen Religions- 
freiheit auf, und wenn es auch die Zeitverhältnisse dem großen König nicht ermöglichten, 
alle Folgerungen aus diesem Grundsatze zu ziehen, so hat er doch bis zu seinem Lebens- 
ende nicht aufgehört, sich zu diesem Grundsatze zu bekennen. Im Politischen Testa- 
mente von 1751 schreibt der König als sein Bermächtnis: „Die Katholiken, die Luthe- 
raner, die Reformierten, die Zuden und zahlreiche andere christliche Sekten wohnen 
in diesem Staat und leben da in Frieden. Ich suche sie alle zu vereinigen, indem ich 
ihnen zum Bewußtsein bringe, daß sie alle Bürger eines Staates sind, und daß man 
einen Menschen, der einen roten Rock trägt, ganz ebenso lieben kann, wie denjenigen, 
der einen grauen trägt.“ Aber er schreibt auch an den Kardinal Sinzendorf die ernste 
Mahnung: „in Sachen, so keine Glaubensartikul angehen, bin Ich summus episcopus 
im Lande und erkenne keine päpstliche noch andere autorité: wessen sich der Kardinal 
wohl zu bescheiden und wissen muß, daß er unter einem Souverän stehet, der die Mittel 
hat, seine Autorität zu soutenieren.“ 
An den aus der Reformationszeit übernommenen Formen des landesherrlichen 
Kirchenregiments für die evangelische Kirche hat Friedrich II. nichts geändert und be- 
kanntlich zeitweise durch sehr derbe Willensäußerungen dies Kirchenregiment ausgeübt. 
Oen Bau katholischer Kirchen auch in den alten Erblanden hat er gestattet und die erste 
katholische Kirche in Berlin selbst bauen lassen; dem bischöflichen Missionsregiment 
972
	        

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