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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1906
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1906.
Volume count:
40
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • A. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft.
  • B. Die Rechtsstellung der Bürgerschaftsmitglieder.
  • C. Stellung und Befugnisse der Bürgerschaft.
  • § 26.
  • D. Organisation und Geschäftsgang der Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

68 
Senats auf einigen Gebieten; ihr gemeinschaftlicher Wille ist überall 
höchster Staatswille; sie üben gemeinschaftlich die höchste Staats- 
gewalt aus (oben § 4) 
Die Bürgerschaft ist Volksvertretung — die Verfassung bezeichnet 
ihre Mitglieder als „Vertreter der Staatsbürger“ — im politischen 
Sinne, insofern sie den Willen des Volkes, der Bürger, gegenüber 
der Regierung zum Ausdruck bringen soll; rechtlich ist sie nicht 
Volksvertretung gegenüber dem Senat; das Volk kann den „Vertretern“ 
keine Aufträge geben; rechtlich ist sie Organ des Staats zu gemein- 
schaftlichem Wirken mit dem Senat. 
Die Bürgerschaft ist gesetzgebender Körper, Parlament, 
sie ist aber auch weiter Verwaltungsorgan. Hierdurch unter- 
scheidet sie sich vom Reichstag, von den Landtagen der deutschen 
Monarchien. Es entspricht diesem Unterschied, daß die Bürgerschaft 
ein permanentes Organ ist, während jene nur periodisch tätig 
sind. Der Reichstag, der preußische Landtag bedürfen zu Beginn 
einer Legislaturperiode der Einberufung, um tätig zu werden. Am 
Schlusse der Sitzungsperiode schließt die Regierung sie; damit werden 
ihre Arbeiten — auch in den Kommissionen — abgeschlossen; nachher 
müssen sie neu begonnen werden; bei einer Auflösung verschwinden 
sie ganz. Die Bürgerschaft ist immer vorhanden und tätig, ebenso 
wie der Senat; es gibt keine Schließung, keine Legislatur= und 
Sitzungsperioden. Allerdings wechselt bei den regelmäßigen Ergänzungs- 
wahlen alle 3 Jahre der Mitgliederbestand, aber auf die Geschäfte 
ist auch dieser Abschnitt der Wahlperiode ohne Einfluß. Das 
Bürgeramt beraumt nach den Neuwahlen einfach eine neue Ver- 
sammlung an; auch die Konstituierung durch Wahl des Präsidiums 
richtet sich nicht nach Wahlperioden, sondern nach dem Kalenderjahr. 
Die Bürgerschaft muß solch ein permanentes Organ sein; die Ver- 
waltung kann nicht unterbrochen werden und aussetzen wie die Gesetz- 
gebung.)) 
Gleich den Landtagen ist die Bürgerschaft nicht allein handelndes, 
tätiges, sondern beschließendes, unselbständiges Staatsorgan. Ihr 
1) In Hamburg gibt es zwar keine Schließung und Sitzungsperioden der 
Bürgerschaft, wohl aber hören ihre Funktionen jedesmal bei der teilweisen 
Erneuerung auf; der Senat beruft sie nach den Neuwahlen wieder zusammen 
(Verf. Art. 41). Dort ist die verwaltende Tätigkeit der Deputationen aber auch 
nicht Tätigkeit der Bürgerschaft. «
	        

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