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Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1906
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1906.
Bandzählung:
40
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 33.
Bandzählung:
33
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3250.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichstempelgesetzes.
Bandzählung:
3250
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1906 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
    Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • (Nr. 3250.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichstempelgesetzes. (3250)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Stück Nr 52. (52)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1906.

Volltext

                                                        — 696 — 
papiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die 
Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat. 
          In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur 
Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche 
Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrat.
 
                                                                    §   2. 
             Ausländische Wertpapiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes 
Geschäft von einem zur Zeit bes Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften 
Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Ausland übersandt oder von 
ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden, sind von dem 
Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Wertpapiere in das 
Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Wert- 
papiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inland aus- 
gibt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit 
macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung 
erfüllt oder den Kontrollvorschriften des Bundebrats genügt ist, verfällt in eine 
Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Wertpapier beträgt. 
          Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als 
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver- 
pfändung oder an dem sonstigen Geschäfte teilgenommen hat. 
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet.
 
                                                             §   3. 
              Bevor stempelpflichtige inländische Wertpapiere zur Zeichnung aufgelegt 
werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der 
Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung 
und des Nennwerts der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen 
nach Maßgabe eines von dem Bundesrate zu bestimmenden Formulars Anzeige 
zu erstatten. 
            Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage 
von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich.
 
                                                                 § 4. 
            Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Wertpapiere unterliegen in den 
einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). 
Auch ist von der Umschreibung solcher Wertpapiere in den Büchern und 
Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere selbst gesetzten 
Ubertragungsvermerken (Indossamenten, Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu 
entrichten.
	        

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