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Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1906
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1906.
Volume count:
40
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Title:
Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1906 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
Document type:
Periodical
Structure type:
Contents

Contents

Table of contents

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.
  • Vorbemerkungen.
  • Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
  • I. Hauptstück. Die Regierungsgewalt.
  • II. Hauptstück. Die Verwaltung.
  • § 54. Die Verteilung der Verwaltung.
  • I. Abschnitt. Die Reichspflege.
  • II. Abschnitt. Die Staatenpflege.
  • III. Abschnitt. Die Wohlfahrtspflege.
  • IV. Abschnitt. Die Rechtspflege.
  • § 122. Einleitung.
  • I. Kapitel. Die Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches über die Rechtspflege und deren Fortbildung.
  • I. Die Privat- und Strafrechtspflege.
  • § 123. Die Generalklausel.
  • § 124. Die Reichsjustizgesetze.
  • § 125. Das Zusammenwirken der Gesetzgebung des Reiches und der Einzelstaaten auf dem Gebiete "des Gerichtlichen Verfahrens".
  • § 126. Die Beaufsichtigung des Reiches (Justizverweigerung).
  • § 127. Das Reichsgericht.
  • II. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • III. Das Patentrecht.
  • II. Kapitel. Die eigene Gerichtsbarkeit des Reiches.
  • III. Hauptstück. Die Kompetenz-Kompetenz und das Wesen des Reiches.
  • Zweiter Teil. Die besondere Gestaltung der Kompetenz.

Full text

$ 127. Das Reichsgericht. 145 
stimmen, dafs dasselbe an die Stelle des nach Landesgesetz bisher in 
der betreffenden Rechtssache zuständigen obersten Gerichtshofes des 
Einzelstaates trat, mithin trotz der Einheitlichkeit des Gerichtshofes die 
Normen über die bei ihm relevierenden Rechtsmittel und über sein 
Verfahren in ihrer partikularistischen Zersplitterung zu belassen !?. 
Um der Einheit des materiellen Rechtes willen setzte man sich über 
die Verschiedenheit des Prozesses hinweg. Jetzt, mit dem Erlasse der 
deutschen Justizgesetze, trat dem einheitlichen Strafrechte, den privat- 
rechtlichen Reichsgesetzen und dem, was sonst als gemeines bürgerliches 
Recht betrachtet werden konnte, die Einheitlichkeit des gerichtlichen 
Verfahrens und der Gerichtsorganisation zur Seite. Jetzt war es eine 
unweigerliche Folgerichtigkeit der Entwickelung, dafs man die bisher 
von Fall zu Fall bewirkte Erweiterung der Kompetenz zur Höhe 
eines verfassungsmälsigen Grundsatzes emporhob. Das ist geschehen 
durch die Errichtung des Reichsgerichtes. 
8 127. 
Das Reichsgericht. 
Die Stellung des Reichsgerichtes bewährt sich schlechterdings nicht 
blofs in der Aufgabe, zu seinem Teile den technisch - prozessualischen 
Anforderungen an einen wohlgeordneten Instanzenzug zu genügen. 
Sie hat im organisatorischen Gefüge des deutschen Staatswesens die 
eanz andere, grundsätzliche Bedeutung, eine anderweitige Verteilung 
der verfassungsmälsigen Kompetenzen zwischen dem Reiche und den 
Einzelstaaten auf dem Gebiete der Rechtspflege herbeizuführen. 
Allerdings — diese erundsätzliche Bedeutung hat ihren Ausdruck 
nieht in der Form einer Verfassungsklausel gefunden, welche den 
Kodifikationen des gerichtlichen Verfahrens zum beherrschenden Aus- 
gangspunkt gedient hätte. Vielmehr hat der Gang der Gesetzgebung 
dazu geführt, die Bestimmungen über das Reichsgericht ungeschieden 
einzufügen in den Rahmen des Gerichtsverfassungsgesetzes! und der 
Prozefsordnungen. Daher kann die verfassungsmälsige Grundstellung 
des Reichsgerichtes nur gewonnen werden auf Grund der Einzel- 
bestimmungen der Reichsjustizgesetze, welche den Umfang seiner Ge- 
richtsbarkeit, seine organisatorische und seine prozessualische Stellung 
des Näheren ergeben. 
12 Gesetz vom 12. Juni 1869 88 12. 16. 
! Neunter Titel; hierzu das Gesetz vom 11. April 1877 über den Sitz 
des Reichsgerichtes in Leipzig.
	        

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