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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1907
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
41
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 41.
Volume count:
41
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 3369.) Weltpostvertrag nebst Schlußprotokoll.
Volume count:
3369
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. Vom 30. Juni 1904. 243 
  
dergestalt, daß die Rechnung schon auf Grund Cxrifter und 
berichtigter Belege aufgestellt werden kann. Sind die Be— 
lege bereits vor Eingang bei der Abnahmestelle rechnerisch 
geprüft, so kann die die Abnahme vorgeschriebene rechne- 
rische Vorprüfung auf Stichproben beschränkt werden. 
In bezug auf Unterlagsrechnungen und solche Rechnungen, 
die nach Maßgabe von 5 12 Absatz 1 von der regelmäßigen 
Prüfung der Oberrechnungskammer auzsgeschlossen werden, 
können Ausnahmen von diesen Grundsätzen durch Vereinbarung 
zwischen den Ressortministerien und der Oberrechnungskammer 
zugelassen werden. 
§ 18. Die Oberrechnungskammer hat die bei Prüfung der 
Rechnungen aufgestellten Erinnerungen dem Ressortministerium 
mitzuteilen; sie ist jedoch befugt, sachlich (materiell) ] unerheb- 
liche Mängel, denen eine grundsätzliche Bedeutung nicht bei- 
wohnt, nach ihrem Ermessen entweder überhaupt nicht zum 
Gegenstande von Erinnerungen zu machen oder, ohne eine Be- 
antwortung zu verlangen. nur zur Kenntnis der Verwaltungs- 
behörde oder des Rechnungsführers zu bringen. Das Ressort- 
ministerium hat die Beantwortung der Erinnerungen, soweit 
eine solche notwendig ist, herbeizuführen und sodann letztere 
mit der Beantwortung an die Oberrechnungskammer zur Ent- 
scheidung zurückzugeben. 
In gleicher Weise ist in den Näleen zu verfahren, in 
denen eine Erinnerung durch die Beantwortung noch nicht 
vollständig erledigt worden ist und deshalb eine anderweite 
Beantwortun sich nötig macht. 
Die Friten zur Beantwortung der Erinnerungen werden 
von der Oberrechnungskammer festgestellt. 
Bezüglich derjenigen Erinnerungen der Oberrechnungs- 
kammer, die gegen Abweichungen von den ohne ständische Zu- 
stimmung ergangenen Vorschriften und Anordnungen und von 
den bisher als maßgebend für die Verwaltung angenommenen 
Grundsätzen gerichtet sind und durch den Schriftenwechsel mit 
dem Ressortministerium keine Erledigung gefunden haben, steht 
dem Gesamtministerium die Entscheidung zu. 
19. Stellen sich bei der Rechnungsprüfung Vertretungen 
des Rechnungsführers heraus, deren Deckung durch die Be- 
antwortung der Erinnerungen nicht nachgewichen wird, so hat 
die Oberrechnungskammer die Vereinnahmung dieser Fehlbeträge 
(Defekte) an der gehörigen Stelle der nächstfolgenden Rechnung 
anzuordnen und zu überwachen, während die zu deren Bei- 
167 
  
  
  
  
S. 283.
	        

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