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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1907
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1907.
Volume count:
41
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr 44.
Volume count:
44
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 3382.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landespolizei in Deutsch-Südwestafrika.
Volume count:
3382
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

Vergleich. 1031 
Schwierigkeit einer genügenden quantitativen Analyse, verbietet schon der Umstand, 
daß das Gift zum Theil wieder aus dem Körper ausgeschieden sein kann, die Schluß- 
folgerung, daß die chemisch auffindbare Menge eines Giftes der wirklich beigebrachten 
Menge entspricht. — In Betreff der Vornahme der chemischen Untersuchung be— 
stimmt 8 91 der Deutschen StrafPO.: „Liegt der Verdacht einer V. vor, so ist 
die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch 
einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde 
vorzunehmen. Der Richter kann anordnen, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung 
oder Leitung eines Arztes stattzufinden habe.“ 
Hat die chemische Untersuchung kein ganz sicheres Refultat ergeben, so kann in 
besonderen Fällen der physiologische Versuch, das Thierexperiment, den chemischen 
Beweis ergänzen. Zu diesem Zwecke werden die verdächtigen Stoffe, z. B. Magen- 
und Darminhalt, in Substanz oder in chemisch bereitetem Auszug passenden Thieren 
beigebracht und wird die an diesen eintretende Wirkung beobachtet. Das Resultat 
solcher Versuche ist stets nur mit der größten Vorsicht zu verwerthen. 
Die aus dem vierten Kriterium, der Erwägung aller äußeren Umstände des 
Falles, sich ergebenden Beweismittel, sind meist derartig, daß ihre Beurtheilung und 
Würdigung mehr Sache des Richters, als des als Sachverständigen fungirenden 
Arztes ist. Doch sind zuweilen die das Erkranken und Sterben begleitenden be- 
sonderen Umstände auch derartige, daß sie der Arzt für die Diagnose des fraglichen 
Falles nicht unverwerthet lassen darf. So wird bei einer in Frage stehenden 
Phosphor-V. der Umstand, daß die als Giftträger verdächtige Speise im Dunkeln 
leuchtete, in dem ärztlichen Gutachten nicht unerwähnt bleiben dürfen. 
Lit.: Mittermaier in Goltdammer's Archiv für Preuß. Strafrecht Bd. IV. S. 433, 
577, 721; Bd. V. S. 145. — v. Holtzendorff's Handb. Bd. III. S. 498—503 (Liman), 
S. 556—564 (Geyer). — Taylor, Die Gifte in gerichtl.-mediz. Beziehung, deutsch von 
Seydeler, Köln 1862. — Tardieu, Etude médico-légale et clinique de Pempoisonne-- 
ment, deutsch von Theile, Erlangen 1868. — Casper-Liman, Handdbuch der gerichtl. 
Medizin, Berlin 1876. — Hofmann: Lehrbuch der gerichtl. Medizin, Wien 1880. — 
Buchner, Lehrbuch der gerichtl. Medizin, herausgeg. von Hecker, München 1372. 
· ngar. 
Vergleich ist ein Vertrag, durch welchen die Parteien die bezüglich eines 
Rechtsverhältnisses bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Zugeständniß beseitigen. 
Nicht blos obligatorische Ansprüche können auf diesem Wege Feststellung erhalten, 
sondern auch dingliche und erbrechtliche, dagegen nur sehr beschränkt familienrechtliche, 
weil alle diejenigen Rechtsverhältnisse sich der Regelung durch Vergleich entziehen, 
über welche den Privatpersonen die Verfügungsmacht fehlt, z. B. über den Bestand 
einer Ehe (Oesterr. BGB. § 1382). Von Verbrechen und Vergehen sind die privat- 
rechtlichen Wirkungen dem Vergleich zugänglich; die strafrechtliche Verfolgung nur 
insoweit als dieselbe durch den Antrag des Verletzten bedingt ist, wobei jedoch noch 
immer zu prüfen bleibt, ob nicht unter den besonderen Umständen die Abmachung 
sich als ein unsittliches Geschäft darstellt (Preuß. LR. I. 16 §8 415, 416; Oesterr. 
BGB. 8 1384; Sächs. BGB. § 1410; nicht anwendbar sind die einem andern straf- 
rechtlichen Standpunkt angepaßten Vorschriften des Röm. Rechts). 
1) Ungewißheit des zu ordnenden Verhältnisses ist unerläßliche Voraussetzung 
des V., daher z. B. die vertragsmäßige Erbtheilung kein V. Die Ungewißheit 
kann betreffen das Dasein eines Rechts, die Entstehung desselben (wegen Schwebens 
einer Bedingung), den Umfang (z. B. bei einem Leibrentenvermächtniß) oder die 
Verwirklichung im Zwangswege (wegen Mangels greifbarer Exekutionsgegenstände). 
Es beruht auf positiven Gründen, wenn das Röm. Recht den Vergleich gegen den 
Inhalt eines Urtheils für ungültig erklärt und zwar selbst unter der Voraussetzung, 
daß die Parteien vom Dasein des Urtheils keine Kenntniß besassen und mithin 
subjektive Ungewißheit vorhanden war. Nicht minder rein positiver Natur ist die
	        

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