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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

Contents: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1907
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1907.
Volume count:
41
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 3296.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Volume count:
3296
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Bürgerliches Recht
  • 2. Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht.
  • 3. Internationales Privat- Straf- und Verwaltungsrecht.
  • 4. Außerdeutsche Privatrechtsordnungen.
  • 5. Das Urheberrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • I. Das Gebiet des Urheberrechts.
  • II. Rechtspolitische Zwecke.
  • III. Rechtsphilosophische Begründung des Urheberrechts.
  • IV. Das Urheberrecht im Rechtssystem.
  • V. Die zeitliche Beschränkung des Urheberrechts.
  • VI. Materielles Recht und formales Recht.
  • VII. Geschichtlicher Überblick.
  • Ausblicke in die Zukunft.
  • A. Die Gegenstände des Urheberrechts.
  • B. Der Berechtigte.
  • C. Die Entstehung des Urheberrechts.
  • D. Inhalt und Umfang des Rechts.
  • E. Beschränkungen des Urheberrechts.
  • F. Die Übertragung des Urheberrechts.
  • G. Die Dauer und die Endigung des Urheberrechts.
  • H. Der Rechtsschutz des Urheberrechts.
  • I. Der Persönlichkeitsschutz im Urheberrecht.
  • K. Der internationale Schutz.
  • Anhang. Ausblicke in die Zukunft.
  • Literatur.
  • 6. Das Privatversicherungsrecht.
  • Sachregister.

Full text

Das Urheberrecht. 387 
werden die Schutzfristen. Das lehrt die geschichtliche Entwicklung und lehrt die rechtsvergleichende 
Betrachtung. 
An sich wäre es wohl richtig, die Schutzfrist für jede einzelne Schöpfung, die Gegenstand 
des Urheberrechts — des geistigen oder des gewerblichen — sein kann, besonders festzusetzen. 
Allein aus Gründen der Rechtstechnik werden die Fristen für jede Kategorie von Werken ein- 
heitlich bemessen (s. S. 403). 
VI. Materielles Recht und formales Recht. 
In der Frühzeit des Urheberrechts, in der seine Zusammenhänge mit dem allgemeinen 
bürgerlichen Recht noch nicht geahnt wurden, setzte die Gewährung des Rechtsschutzes ein mit 
Gnadenakten der Staatshoheit oder der Verwaltung — Privilegien — oder mit Verordnungen 
gewerbepolizeilichen Charakters. Als ein gesetzliches Eingreifen notwendig wurde, faßte man 
die nächstliegenden praktischen Zwecke ins Auge, ohne Grund und Wesen des Rechts zu er- 
forschen. Daher haftet den ersten Gesetzen ein gewerbepolizeilicher Charakter an, der sich in 
einem Formalrecht öffentlich-rechtlichen Charakters äußerte: Erteilung von Privilegien, Patenten, 
Eintragung in öffentliche Register, Erfordemis besonders anzubringender Vorbehalte und Ver- 
bote im geistigen Urheberrecht. 
Je mehr die Grundsätze des materiellen Urheberrechts in das allgemeine Rechtsbewußtsein 
eindrangen, desto mehr verlor sich der Formalcharakter des Rechtes. 
So ist das geistige Urheberrecht in den Ländern mit fortgeschrittener Gesetzgebung heute 
ein rein materielles Recht, ohne Vorschriften formaler Art, geworden. 
Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes dagegen hat sich das Formalrecht noch 
bis zum heutigen Tage erhalten. 
Bei Erfindungen liegt der Grund darin, daß sie als Schöpfungen unpersönlicher Art 
keine Merkmale des Eigenbesitzes an sich tragen. Daher sind Formalakte erforderlich, um der 
Offentlichkeit das Bestehen eines Schutzrechtes zu bekunden: Erteilung des Patentes, Ein- 
tragung von Gebrauchsmustern. 
Das Verhältnis des Formalrechtes zum materiellen Recht ist in den einzelnen Ländern 
verschieden, je nach dem Alter der Gesetzgebung und dem Stand der Rechtskultur. Im all- 
gemeinen geht die Entwicklung dahin, daß das Urheberrecht, je mehr es mit dem allgemeinen 
Recht verwächst, seine formale Starrheit verliert und sich zu einem vorwiegend materiellen 
Recht ausbildet, welches durch das Formalrecht lediglich eine Sichtbarmachung und eine Ver- 
stärkung erfährt. 
In solchen Ländern, in denen wie in Deutschland die Gesetzgebung des gewerblichen 
Rechtsschutzes noch jung ist, zeigt das Recht noch einen starken gewerbepolizeirechtlichen Formal- 
charakter. Doch beweisen die neuerdings veröffentlichten Entwürfe zur Reform des Patent- 
rechtes (und des Warenzeichenrechtes), daß auch hier sich das Streben nach einer Erweiterung 
des materiellen Rechtes und nach Zurückdrängung des Formalrechtes geltend macht. 
Das Geschmacksmusterrecht ist lediglich aus historischen Gründen formalrechtlich gestaltet. 
Aber auch hier zeigt die neuere Entwicklung — französisches Gesetz von 1909 —, daß das formale 
Recht allmählich auf seine rein rechtsbekundende Funktion zurückgedrängt wird. 
VII. GEeschichtlicher Uberblick. 
Die Anfänge des geistigen und des gewerblichen Urheberrechts reichen in das Mittelalter 
zurück, in die Zeit, in der das intensive Wirtschaftsleben innerhalb der kleineren Gemeinwesen 
sich zu gewerblichen Verbänden (Zünfte und Innungen) zusammenschloß. Die Zunft- 
behörden, die die gewerbliche Tätigkeit der Zunftgenossen beaufsichtigten und regelten, sorgten 
auch dafür, daß die Erfinder technischer oder künstlerischer Neuerungen gegen Ausbeutung 
und Nachahmung ihrer Neuschöpfungen geschützt wurden (so z. B. innerhalb der Textilgewerbe). 
Als gegen Ende des Mittelalters neue Gewerbe sich auftaten oder durch die landesherrliche 
Fürsorge eingeführt wurden, Gewerbe, die sich nicht in die vorhandenen Zünfte einordneten, 
gewährte die Staatsgewalt zugleich mit der Erlaubnis des Gewerbebetriebs einen Gewerbe- 
257
	        

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